Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 -
Pressemitteilung Nr. 13/10
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Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern
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Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und
Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb
einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem
Leiharbeitnehmer besetzt ist. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit
einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte
Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die
Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs.
4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des
Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter
Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.
Beschäftigt er auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten
Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen
solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und
Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei können das berechtigte
betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers
oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem
Verleiher von Bedeutung sein.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Beschluss eines Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag eines Unternehmens der Automobilindustrie auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin entsprochen hatte, obwohl in dem Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Leiharbeitnehmer beschäftigt waren. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr zu klären haben, ob innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den die Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Jugend- und Auszubildendenvertreterin hätte übertragen müssen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Beschluss eines Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag eines Unternehmens der Automobilindustrie auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin entsprochen hatte, obwohl in dem Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Leiharbeitnehmer beschäftigt waren. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr zu klären haben, ob innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den die Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Jugend- und Auszubildendenvertreterin hätte übertragen müssen.
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 10 TaBV 93/07 -