Unzulässige Pauschalabgeltung von Überstunden
BAG, Urteil vom 1.9.2010 5 AZR 517/09
Die in einem Arbeitsvertrag enthaltene Bestimmung, dass erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist daher insgesamt unwirksam. Aus einer solchen Klausel geht nämlich nicht hervor, in welchem Umfang der Arbeitnehmer ohne gesonderte Vergütung zusätzliche Arbeitsleistung zu erbringen hat.
Soweit es auf Grund der Unwirksamkeit der Klausel an einer Vergütungsabrede für geleistete Überstunden fehlt, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach § 612 BGB.
Haben Sie schon einmal überlegt, wieviele Stunden Sie Ihrem Arbeitgeber in den letzten Jahren geschenkt haben? Stimmt hier noch die Leistung und Gegenleistung. Im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen sollten Sie diese Stunden in jedem Falle noch vergütet verlangen. Beachten Sie hierbei jedoch etwaige Ausschlußfristen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Ebenso die Verjährung nach dem Gesetz.
Ihr
Wolfgang Kühne
Rechtsanwalt