Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter - Bindungswirkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern
BAG Pressemitteilung Nr. 86/07
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Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter - Bindungswirkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern
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Ist über das Vermögen einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann
während der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die
persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insolvenzverwalter übt
insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher
Prozessstandschafter. Schließt er mit einem Gesellschafter einen
Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger
grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des
Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
Der Kläger verlangt als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der zuvor von der Insolvenzverwalterin gem. § 93 InsO in Anspruch genommene Beklagte hatte mit ihr einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrages erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Beklagte zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag.
Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos.
Der Kläger verlangt als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der zuvor von der Insolvenzverwalterin gem. § 93 InsO in Anspruch genommene Beklagte hatte mit ihr einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrages erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Beklagte zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag.
Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 377/07 -Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2007 - 17 Sa 1952/06 -