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Verjährung - unzulässige Rechtsausübung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.11.2007, 5 AZR 910/06
Verjährung - unzulässige Rechtsausübung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.11.2007, 5 AZR 910/06
Verjährung - unzulässige Rechtsausübung Tenor
1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. September 2006 - 3 Sa 87/05 -
teilweise aufgehoben:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2005 - 4 Ca 635/04 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.
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Der Kläger war bei der Beklagten als Restaurantleiter zu einem
monatlichen Bruttogehalt von 5.000,00 DM beschäftigt. Am 17. Februar
1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1997. Mit
Urteil vom 25. November 1999 (- 5 Sa 684/98 -) gab das Hessische
Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers statt und
wies den Auflösungsantrag der Beklagten zurück. Die Beklagte nahm die
gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde am 17. Mai
2000 zurück. |
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| Mit Telefax vom 29. November 1999 schrieb der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten: |
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“
… Wie wir mittlerweile erfahren haben, hat das LAG Ihre Berufung
hinsichtlich der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Wir dürfen Sie
daher ersuchen, Ihre Mandantin zu veranlassen, sich mit unserem
Mandanten in Verbindung zu setzen, um die Modalitäten des
Dienstantritts abzustimmen. Unser Mandant bietet ausdrücklich seine
Arbeitskraft an. |
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Zugleich
dürfen wir darum bitten, daß für die rückständige Zeit das aufgelaufene
Gehalt berechnet und ausgezahlt wird; Ihre Mandantin möge sich bitte
mit unserem Mandanten in Verbindung setzen, um die hierfür
erforderlichen Unterlagen anzufordern. Wir gehen davon aus, daß Ihre
Mandantin diese Verpflichtung freiwillig erfüllen wird. Sollten wir uns
hier irren, wären wir für einen entsprechenden Hinweis dankbar. |
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…” |
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Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
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Mit der am 11. Juli 2000 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat
der Kläger, soweit für die Revision noch von Interesse, die Zahlung der
Vergütung für die Monate April bis Dezember 1997 verlangt. Die Beklagte
hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, die Einrede der Verjährung stelle eine unzulässige
Rechtsausübung dar. Er habe das Schweigen der Beklagten als Zustimmung
werten und darauf vertrauen können, die Beklagte werde die auf Grund
des Annahmeverzugs entstandenen Gehaltsforderungen ohne gerichtliche
Geltendmachung begleichen. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt, |
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die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.008,14 Euro brutto abzüglich
6.624,10 Euro netto nebst 4 % Zinsen hieraus nach bestimmter zeitlicher
Staffelung zu zahlen. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe den Kläger
nicht in treuwidriger Weise an der Erhebung der Klage gehindert. |
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| Das
Arbeitsgericht hat den bezeichneten Klageantrag abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den
Klageabweisungsantrag weiter. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Die Verjährungseinrede der Beklagten verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
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I. Die noch streitigen Vergütungsansprüche des Klägers sind
einschließlich der Nebenforderungen gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8, § 201
Satz 1, § 198 Satz 1, § 224 BGB aF mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt.
Die Verjährung wurde nicht durch die am 11. Juli 2000 beim
Arbeitsgericht eingereichte Klage unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB aF). |
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1. Gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB aF verjährten die Ansprüche derjenigen,
welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts in zwei Jahren. Die
Verjährung begann grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198
Satz 1 BGB aF). Die kurze Verjährung der in § 196 BGB aF bezeichneten
Ansprüche begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem der nach den
§§ 198 bis 200 BGB aF maßgebende Zeitpunkt eintrat (§ 201 Satz 1 BGB
aF). Ein Anspruch iSd. § 198 Satz 1 BGB aF entstand in dem Zeitpunkt,
in dem er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt
werden konnte. Für den Beginn der Verjährung war regelmäßig auf die
Fälligkeit des Anspruchs abzustellen (BGH 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70 - BGHZ 55, 340, 341)
.
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2. Danach sind die Ansprüche für April bis Dezember 1997 verjährt.
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a) Die Forderungen des Klägers waren jeweils am letzten Tag des
laufenden Kalendermonats fällig. Die Fälligkeit der
Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die
Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung fällig wird (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA BGB § 209 Nr. 5, zu A der Gründe)
. Gemäß § 64 Satz 1 HGB hat die Zahlung des dem Handlungsgehilfen
zukommenden Gehalts am Schluss jedes Monats zu erfolgen.
Vereinbarungen, nach denen das Gehalt später gezahlt werden soll, sind
nach § 64 Satz 2 HGB nichtig (vgl. GK-HGB/Etzel 5. Aufl. § 64 Rn. 10) . Der
Kläger war als Handlungsgehilfe bei der Beklagten angestellt.
Handlungsgehilfe ist nach § 59 Satz 1 HGB derjenige, der in einem
Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt
angestellt ist. Auf die Beklagte finden als Handelsgesellschaft (§ 3
Abs. 1 AktG) die für Kaufleute geltenden Vorschriften Anwendung (§ 6
Abs. 1 HGB). Der Kläger war als Restaurantleiter kaufmännischer
Angestellter. Demgemäß wurden alle Vergütungsansprüche der Monate April
bis Dezember 1997 im Jahre 1997 fällig. |
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b) Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 1997 und
endete mit dem Schluss des Jahres 1999. Die Verjährung wurde nicht nach
§ 209 Abs. 1 BGB aF durch die Kündigungsschutzklage unterbrochen (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - BAGE 103,
290, 293; 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA
BGB § 209 Nr. 5, zu B der Gründe) . Die Kündigungsschutzklage
umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des
Arbeitnehmers. Für die analoge Anwendung der §§ 202 ff. und 209 Abs. 1
BGB aF ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - aaO) .
Die Verjährung war nicht nach § 202 Abs. 1 BGB aF gehemmt. Das Telefax
vom 29. November 1999 enthielt kein Verhandlungsangebot, das eine
Hemmung der Verjährung begründen könnte. Dafür, dass in der Untätigkeit
der Beklagten ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF liegt, besteht
entgegen der vom Kläger zweitinstanzlich geäußerten Auffassung kein
Anhaltspunkt. |
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Der Kläger hat die Vergütungsansprüche für die Monate April bis
Dezember 1997 mit der am 11. Juli 2000 beim Arbeitsgericht
eingereichten Klage erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist
gerichtlich geltend gemacht. Mit den Hauptansprüchen sind gemäß § 224
BGB aF auch die Ansprüche auf die von ihnen abhängenden
Nebenforderungen verjährt. |
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II. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.
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1. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der
Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines
Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf
Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - BAGE 103, 290,
301 f.; BGH 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86 - NJW 1988, 265, 266, zu 5 a
der Gründe) . Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die
Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger
durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn
nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch
ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu
erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem
eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit
veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will,
indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der
Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges
Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - aaO; Senat
17. Dezember 1964 - 5 AZR 90/64 - AP BGB § 196 Nr. 2, zu 3 der Gründe;
28. Mai 1964 - 5 AZR 499/63 - AP BGB § 242 Unzulässige Rechtsausübung -
Verwirkung Nr. 6, zu 5 der Gründe; BGH 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87 -
NJW 1988, 2245, 2247, zu III der Gründe)
.
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2. Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich
auf die Verjährung zu berufen. Die Beklagte hat den Kläger nicht
pflichtwidrig von der Erhebung der Klage abgehalten. Sie brauchte ihn
nicht angesichts der drohenden Verjährung auf ihre fehlende
Leistungsbereitschaft hinzuweisen. |
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a) Der Kläger durfte das Schweigen der Beklagten auf seine Bitte und
Erwartung im Telefax vom 29. November 1999 nicht dahin verstehen, die
Beklagte werde die klägerischen Forderungen freiwillig erfüllen und auf
die Einrede der Verjährung verzichten. Bloßes Schweigen und Untätigkeit
rechtfertigen das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung
regelmäßig nicht (BGH 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86 - NJW 1988, 265, 266, zu 5 a der Gründe)
. Ein solches Verhalten lässt nur dann einen Rückschluss auf die
uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners zu, wenn sich aus
den gesamten Umständen klar und eindeutig ergibt, dass er die Forderung
trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen werde (vgl. BGH 6. April 1965 - V ZR 272/62 - WM 1965, 677, 678 f., zu 1 der Gründe)
. Derartige Umstände sind im Streitfall nicht gegeben. Der
Kündigungsrechtsstreit war noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, das
Vertragsverhältnis auf Grund mehrerer Rechtsstreitigkeiten gestört. Vor
Abschluss des Kündigungsverfahrens durfte der Kläger nicht davon
ausgehen, dass die Beklagte eine verbindliche Aussage über die
Vergütungsansprüche treffen werde. Zudem wäre mit dem Abschluss des
Verfahrens nur die Frage geklärt gewesen, ob zwischen den Parteien im
betreffenden Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand. Ob und in welcher
Höhe der Kläger Annahmeverzugsvergütung verlangen konnte, ergibt sich
allein daraus nicht. Darüber hinaus kam die Beklagte weder der
Aufforderung, die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen beim Kläger
anzufordern, noch dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers nach.
Daraus musste noch vor dem 1. Januar 2000 eher umgekehrt auf eine
fehlende Zahlungsbereitschaft der Beklagten geschlossen werden. Da ihr
Schweigen jedenfalls nicht als Zustimmung verstanden werden konnte, hat
sie den Kläger nicht zurechenbar von der Erhebung der Klage abgehalten.
Die später erhobene Einrede der Verjährung ist nicht widersprüchlich. |
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b) Für die Beklagte bestand keine Verpflichtung, den Kläger angesichts
der drohenden Verjährung auf ihre fehlende Leistungsbereitschaft
hinzuweisen. Jeder Vertragspartner hat für die Wahrnehmung seiner
Vermögensinteressen grundsätzlich selbst zu sorgen. Eine
Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur bei einem besonderen,
dem Arbeitgeber erkennbaren Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers (BAG 13. Juni 1996 - 8 AZR 415/94 -, zu IV 1 der
Gründe; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB
§ 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7, zu II 2 a der Gründe) . Ein solcher
Aufklärungsbedarf bestand im Streitfall auch im Hinblick auf die mit
einer gerichtlichen Geltendmachung nach § 209 BGB aF verbundenen Kosten
nicht. Die Einschränkung der Kostenerstattung in § 12a Abs. 1 Satz 1
ArbGG lässt die Obliegenheit zur Geltendmachung unabhängig von der
Regelung der Prozessvertretung in § 11 Abs. 1 ArbGG unberührt. Dem
Telefax vom 29. November 1999 war nicht einmal zu entnehmen, dass der
Kläger mangels einer Reaktion der Beklagten auf die gerichtliche
Geltendmachung der Zahlungsansprüche verzichten werde. Die Beklagte hat
eine entsprechende Fehleinschätzung nicht veranlasst. Sie durfte davon
ausgehen, dass der anwaltlich vertretene Kläger positive Kenntnis von
der drohenden Verjährung der Vergütungsforderungen besaß und ohne
Anzeige einer Erfüllungsbereitschaft das Erforderliche unternehmen
werde. |
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c) Die vom Landesarbeitsgericht als Argument angeführte Hinweispflicht
des Arbeitnehmers bei erheblichen Überzahlungen des Arbeitgebers (vgl. BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - AP BAT § 70 Nr. 38 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 176, zu II 1 der Gründe)
besagt nichts. Dabei geht es um die Anzeige einer - dem Vertragspartner
unbekannten - Überzahlung, also um die Aufklärung darüber, dass
überhaupt ein Anspruch besteht. Der Streitfall betrifft dagegen die
Beurteilung des weiteren Vorgehens des Vertragspartners. Insoweit
handelte der Kläger auf eigenes Risiko. So muss der Arbeitnehmer bei
Kenntnis des Arbeitgebers von der Überzahlung auch dann weder auf die
Ausschlussfrist noch auf seine Absicht, nichts zurückzuzahlen,
hinweisen, wenn er erkennt, dass der Arbeitgeber die Ausschlussfrist
wegen einer fehlerhaften Einschätzung versäumen wird. Demnach trägt
auch das Argument des Landesarbeitsgerichts nicht, die Beklagte habe
erkannt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Schweigen als
Zustimmung werte und deshalb von einer die Verjährung hindernden Klage
absehen werde. Nicht die Erkenntnis oder Vorstellung der Beklagten ist
maßgebend, sondern ob sie durch ihr Handeln oder Unterlassen
zurechenbar falsche Vorstellungen auf der Gegenseite geweckt hat. Das
war nicht der Fall. |
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| III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO. |
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Laux |
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