Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Pressemitteilung Nr. 16/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 2006 - 2 Sa 236/06 -
Pressemitteilung Nr. 16/08
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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von
zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden
Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer
geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls
handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags,
dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden
Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht
zulässig ist. Eine Verlängerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in
einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag
enthaltenen Kündigungsrechts nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen. Dies hat
der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Fortführung seiner
bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.
Die Parteien schlossen am 1. August 2004 einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30. Juni 2005 verlängerten. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag haben die Parteien keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, während ein solches Kündigungsrecht im Ausgangsvertrag enthalten war.
Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts war erfolgreich. Die Befristung zum 31. Dezember 2005 ist unwirksam. Bei der im Juni 2005 getroffenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, sondern um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Denn die Parteien haben die bisherigen Arbeitsbedingungen nicht unverändert gelassen, indem sie eine Vereinbarung über das im Ausgangsvertrag enthaltene ordentliche Kündigungsrecht nicht mehr getroffen haben.
Die Parteien schlossen am 1. August 2004 einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30. Juni 2005 verlängerten. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag haben die Parteien keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, während ein solches Kündigungsrecht im Ausgangsvertrag enthalten war.
Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts war erfolgreich. Die Befristung zum 31. Dezember 2005 ist unwirksam. Bei der im Juni 2005 getroffenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, sondern um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Denn die Parteien haben die bisherigen Arbeitsbedingungen nicht unverändert gelassen, indem sie eine Vereinbarung über das im Ausgangsvertrag enthaltene ordentliche Kündigungsrecht nicht mehr getroffen haben.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 2006 - 2 Sa 236/06 -