Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
BAG Pressemitteilung Nr. 2/08
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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von
zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden
Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer
geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls
handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags,
dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden
Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht
zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer
Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die
Vertragsänderung hatte. Dies hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung
zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.
Die Klägerin wurde von der Beklagten am 1. September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11. Juli 2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. September 2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Befristung zum 31. August 2006 ist unwirksam. Bei der Vereinbarung vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hierauf kein Anspruch der Klägerin bestand.
Die Klägerin wurde von der Beklagten am 1. September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11. Juli 2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. September 2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Befristung zum 31. August 2006 ist unwirksam. Bei der Vereinbarung vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hierauf kein Anspruch der Klägerin bestand.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2006 - 2 Sa 1/06 -