Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen
BAG, Urteil v. 21.4.2005, 8 AZR 425/04
Das Bundesarbeitsgericht verstärkt den Schutz von Arbeitnehmern: Globale
Vertragsstrafen sind unzulässig.
In einem erst jüngst im vollen Wortlaut veröffentlichten Urteil verschärft das
Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen für Arbeitgeber: Soll in einem
vorformulierten Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafenabrede aufgenommen
werden, so darf diese nicht auf die Absicherung aller schuldhaft
vertragswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers zielen, die den
Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Derart globale
Strafversprechen sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs.
1 Satz 2 BGB) und der mit der zusätzlichen Bestrafung verbundenen Übersicherung
unwirksam (BAG, Urteil v. 21.4.2005, 8 AZR 425/04).
Im konkreten Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der beklagten Arbeitgeberin
als Filialleiter beschäftigt. Im Formulararbeitsvertrag war bestimmt, dass der
Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zu bezahlen
hat, wenn der Arbeitgeber „durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des
Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wird“.
Nach etwas mehr als sechs Monaten kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis fristlos, weil der Arbeitnehmer angeblich eine minderjährige
Auszubildende aufgefordert hatte, ihm Haschisch zu besorgen. Der Arbeitnehmer
bestritt diesen Vorwurf und erhob Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin
verlangte im Wege einer sog. Widerklage von dem Arbeitnehmer die Zahlung der
Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts. Damit verlor sie in allen
Instanzen.
Nach der Rechtsprechung des BAG sind Vertragsstrafenabreden in
Formulararbeitsverträgen zwar grundsätzlich zulässig. Die Abrede sei
aber jedenfalls dann unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer im Einzelfall
unangemessen benachteilige. Im vorliegenden Fall sei die Klausel schon wegen
mangelnder Bestimmtheit unwirksam: Mit der Formulierung „schuldhaft
vertragswidriges Verhalten“ sei die auslösende Pflichtverletzung so unklar
bezeichnet, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht darauf einstellen
könne. Solch globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller Vertragspflichten
zielten, enthielten nicht die erforderliche Warnfunktion und entsprächen
wegen ihres Strafcharakters auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Die streitige Klausel sei aus einem weiteren Grund unwirksam: Indem sie auf die
Absicherung aller vertraglichen Pflichten abziele, enthalte sie
gleichzeitig eine nicht gerechtfertigte Übersicherung: Bei schweren
Vertragsverletzungen sei der Arbeitgeber bereits durch die Möglichkeit der
fristlosen Kündigung hinreichend geschützt. Gründe für eine darüber
hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers bestünden im konkreten Fall nicht.
Der Arbeitgeber dürfe sich daher nicht für jede Pflichtverletzung, die das
Recht zur fristlosen Kündigung auslöse, zusätzlich auch noch eine
Vertragsstrafe versprechen lassen.
(zitiert von HR-News-Service)