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Verwirkung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.2.2007, 10 AZR 35/06
Tenor
1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 10. November 2005 - 2 Sa 408/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Anspruch auf eine übertarifliche Qualifikationszulage verwirkt hat.
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Die Klägerin war bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin seit dem
1. Juli 1984 als Ärztin im Arbeitsmedizinischen Dienst beschäftigt.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 16. Januar 1984 bestimmte sich das
Arbeitsverhältnis nach dem
Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (nachfolgend: BG-AT) vom
25. November 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden
Tarifverträgen. Im Dezember 1984 fasste der Vorstand der Beklagten den
Beschluss, Zulagen für Ärzte des Arbeitsmedizinischen Dienstes zu
zahlen, um im Wettbewerb mit anderen Einrichtungen ausreichend
qualifiziertes medizinisches Personal gewinnen und halten zu können.
Ärzte mit der Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin”, die in die VergGr.
BG-AT Ia eingruppiert waren, sollten eine monatliche
Qualifikationszulage von 500,00 DM (255,65 Euro) erhalten. In einem “1.
Nachtrag zum Arbeitsvertrag” vom 8. Oktober 1987 teilte die Beklagte
der Klägerin mit, neben einer Grundvergütung und einem Ortszuschlag
würde eine Qualifikationszulage für Arbeitsmedizin in Höhe von
500,00 DM mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1987 gezahlt. Entsprechend
erhielt die Klägerin diese Zulage. Nachdem die Aufsichtsbehörde der
Beklagten dies wegen der geänderten Wettbewerbssituation beanstandet
hatte, beschloss die Beklagte im Januar 1998, die Zulage ab 1. April
1998 in vier Jahresschritten zu je 25 % abzubauen. Mit Schreiben vom
25. Februar 1998 teilte die Beklagte dies der Klägerin mit und verfuhr
sodann entsprechend. |
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Im Jahre 1998 wandten sich zwei weitere bei der Beklagten beschäftigte
Ärzte gegen die Kürzung, klagten jedoch erst etwa zwei Jahre später. In
einem Urteil vom 17. Mai 2002 entsprach das Landesarbeitsgericht
München einer dieser Klagen. Die Klägerin, die seit dem 1. Juli 1999
nach den Regelungen des BG-AT ordentlich nicht mehr kündbar ist,
forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 29. November 2002 zur
Zahlung der Zulage rückwirkend seit Mai 2002 auf. Die Beklagte lehnte
mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 und 17. Februar 2003 die Zahlung der
Zulage ab, ua. weil sie den Anspruch für verwirkt hielt. Unter dem
9. Februar 2004 erhob die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage für
den Zeitraum von Juni bis Dezember 2002. Die Klage ist am 10. März 2004
beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 23. März 2004
zugestellt worden. |
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Zulage
als vertraglich vereinbarten Vergütungsbestandteil nicht einseitig
widerrufen können. Die Beklagte habe im Schreiben vom 8. Oktober 1987
angeboten, eine Qualifikationszulage zu leisten. Die Klägerin habe dies
durch schlüssiges Verhalten annehmen können. Der Anspruch sei nicht auf
Grund einer betrieblichen Übung entstanden und könne daher auch nicht
durch eine gegenläufige betriebliche Übung erlöschen. Die Klägerin habe
den Anspruch auch nicht verwirkt. Sie habe die gerichtlichen Verfahren
ihrer Arbeitskollegen abwarten wollen und dürfen. Es könnten zudem nur
Ansprüche aus der Vergangenheit verwirken. Wiederkehrende Ansprüche,
die Verjährungs- und zudem Ausschlussfristen unterlägen, verwirkten
dagegen regelmäßig nicht. Im Übrigen besitze die Klägerin dieselbe
fachliche Qualifikation wie die Ärzte, denen die Leistungszulage
fortgezahlt werde. Sie müsse daher gleichbehandelt werden. |
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| Die Klägerin hat beantragt, |
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die
Beklagte zu verurteilen, an sie 1.789,52 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
255,65 Euro seit 16. Juni, 16. Juli, 16. August, 16. September,
16. Oktober, 16. November und 16. Dezember 2002 zu zahlen. |
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Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat die Beklagte gemeint,
die Ansprüche der Klägerin seien verwirkt. Seit Beginn der Kürzung
seien annähernd fünf Jahre und seit der vollständigen Einstellung der
Zahlung immerhin fast zwei Jahre vergangen, bevor die Klägerin erstmals
den Anspruch geltend gemacht habe. Bei der Beklagten sei das
berechtigte Vertrauen darauf entstanden, die Klägerin werde sich nicht
mehr auf diesen Anspruch berufen. Die Verwirkung betreffe bei
wiederkehrenden Leistungen nicht nur zurückliegende Zeiträume, sondern
die Rechtsposition an sich. Dem stünden weder kurze Verjährungs- noch
Ausschlussfristen entgegen. Da die Beklagte kulanterweise den Entzug
der Zulage in vier Jahresschritten gestaffelt habe, habe sie erwarten
können, dass die Klägerin gerade zu diesen Zeitpunkten deutlich mache,
dass sie mit der Kürzung nicht einverstanden sei. Die Klägerin habe es
sich auch nicht vorbehalten, ihre Ansprüche im Falle des Obsiegens
einer der klagenden Kollegen geltend machen zu wollen. Der Beklagten
sei es wegen des Schweigens der Klägerin nicht möglich gewesen,
haushaltsrechtliche Dispositionen zu treffen. Die Beklagte werde
ausschließlich von Arbeitgebern der Bauwirtschaft, die sich seit Jahren
in einer nachhaltig wirtschaftlichen Schieflage befinden, finanziert.
Die angespannte Haushaltssituation sei der Klägerin bekannt gewesen.
Wegen des Schweigens der Klägerin habe die Beklagte keine Veranlassung
gesehen, eine Änderungskündigung auszusprechen, bevor die Klägerin im
Jahre 1999 ordentlich unkündbar geworden sei. Gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie nicht verstoßen. Die beiden Ärzte,
denen die Zulage weiterhin gezahlt werde, hätten ihren Anspruch
frühzeitig geltend gemacht. |
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| Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin
beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
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Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verwirkt.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Qualifikationszulage
sei vertraglich vereinbart und nicht zu Lasten der Klägerin abgeändert
worden. Mit dem Schreiben vom 25. Februar 1998 habe die Beklagte nicht
angeboten, den Arbeitsvertrag zu ändern. Die Klägerin habe dem daher
nicht durch ihr Schweigen auf dieses Schreiben zugestimmt. Die
tatsächliche Kürzung sowie die seit dem Jahr 2001 vollständige
Einstellung der Zahlung hätten keine Rechtsfolgen. Der Anspruch habe
schon deshalb nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung
entfallen können, weil er nicht durch eine betriebliche Übung
entstanden sei. Die Klägerin habe den Anspruch auch nicht verwirkt.
Allein der Zeitablauf reiche nicht. Bei wiederkehrenden Leistungen
könne nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden, gerade
erst fällig gewordene Vergütungsansprüche seien schon deshalb verwirkt,
weil Ansprüche in der Vergangenheit für einen längeren Zeitraum nicht
geltend gemacht worden seien. Solche Umstände fehlten. Die Klägerin
habe nicht durch aktives Verhalten bei der Beklagten den Eindruck
erweckt, sie werde ihren Anspruch nicht mehr geltend machen. Das
Schweigen auch zu den Kürzungszeitpunkten sei weder illoyal noch
treuwidrig. Die Beklagte hätte die von ihr erwünschte Klarheit durch
eine Nachfrage bei der Klägerin oder durch ein Änderungsangebot
herbeiführen können. Sollte die Beklagte trotz des Urteils des
Landesarbeitsgerichts München davon ausgegangen sein, die Klägerin
werde dauerhaft die Zulage nicht mehr verlangen, sei dieses Vertrauen
nicht schutzwürdig. Die Beklagte könne sich auf ihre unterlassenen
haushaltsrechtlichen Dispositionen nicht berufen. Es handele sich nicht
um eine echte Vermögensdisposition, sondern lediglich um eine interne
Einschätzung über zukünftige Zahlungspflichten. Als
Vermögensdisposition komme auch eine unterlassene Änderungskündigung
vor Eintritt des einzelvertraglich in Bezug genommenen tariflichen
Sonderkündigungsschutzes nicht in Betracht. Die Beklagte habe selbst
gegenüber dem Arzt, der bereits im Dezember 1998 seine Forderung
geltend gemacht habe und im März 2000 ordentlich unkündbar geworden
sei, nicht versucht, den Abbau der Zulage durch eine Änderungskündigung
herbeizuführen. |
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II. Diesen Ausführungen folgt der Senat im Wesentlichen. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verwirkt.
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1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu.
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Die Beklagte hat die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht
angegriffen, wonach sie der Klägerin wirksam im Schreiben vom
8. Oktober 1987 die Zahlung der Zulage angeboten und die Klägerin dies
angenommen habe. Daher könne der Anspruch auch nicht durch eine sog.
gegenläufige betriebliche Übung beseitigt worden sein. Ebenso wenig hat
die Beklagte die Würdigung des Landesarbeitsgerichts angegriffen, das
Schreiben vom 25. Februar 1998 stelle kein Angebot einer
verschlechternden Vertragsänderung dar, weshalb im Schweigen der
Klägerin nicht die Zustimmung zu diesem Angebot gesehen werden könne (BAG 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - AP BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 47 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 144; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche
Übung Nr. 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38) . Das
Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte meinte,
zu einer einseitigen Reduzierung berechtigt zu sein und diese deshalb
nur ankündigte, nicht jedoch eine Vertragsänderung anbot. Auch die
Beklagte sprach nur von “Kulanzbemühungen”, nicht jedoch von einem
Angebot. Revisible Rechtsfehler hat die Beklagte insoweit nicht
dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. |
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Die Beklagte rügt in der Revision lediglich, das Landesarbeitsgericht
habe die Grundsätze der Verwirkung fehlerhaft auf den Streitfall
angewandt. |
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2. Die Zahlungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin
ihr Klagerecht verwirkt hätte. Die Beklagte hat sich auf eine sog.
Prozessverwirkung nicht berufen (vgl. hierzu BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 -).
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3. Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Zulage sind für den
geltend gemachten Zeitraum nicht verfallen (§ 70 Satz 1 BG-AT). Danach
verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom
Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden,
soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Das Schreiben der
Klägerin vom 29. November 2002 wahrte damit die bis Juni 2002
zurückgehenden Ansprüche. |
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4. Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil die Klägerin das
Recht, sich auf den Anspruch auf die Qualifikationszulage zu berufen,
verwirkt hat (§ 242 BGB). Diese Beurteilung des Landesarbeitsgerichts
hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das
Landesarbeitsgericht hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum
nicht verlassen. |
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a) Die Verwirkung des Anspruchs der Klägerin ist nicht bereits deshalb
ausgeschlossen, weil es sich um ein tarifliches Recht handelt (§ 4
Abs. 4 Satz 2 TVG). Auch die Klägerin behauptet dies nicht. Selbst wenn
die Parteien beide tarifgebunden gewesen sein sollten, beruht der
Anspruch auf die Qualifikationszulage nicht auf dem BG-AT. Vielmehr ist
der Anspruch einzelvertraglich vereinbart worden. Da es sich auch nicht
lediglich um einen übertariflichen Teil eines vom BG-AT geregelten
Sockelbetrags der Vergütung handelt, sondern um einen rechtlich
selbständigen, von eigenen Voraussetzungen abhängigen
Entgeltbestandteil, greift das Verwirkungsverbot nicht. |
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b) Es kann unentschieden bleiben, ob lediglich zurückliegende Ansprüche
oder auch das den wiederkehrenden Leistungen zu Grunde liegende
Stammrecht verwirken können. Eine Verwirkung ist nicht eingetreten. |
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aa) Die Differenzierung der Beklagten zwischen Stammrecht und daraus
erwachsenden wiederkehrenden Ansprüchen geht allerdings bereits im
Ansatz fehl. Die Beklagte verwechselt vertragliche Anspruchsgrundlage
und Stammrecht. Der Anspruch auf die monatlich zu zahlende
Qualifikationszulage beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung und
entsteht jeden Monat neu. Die Verwirkung eines “Stammrechts” kommt
deshalb von vornherein nicht in Betracht. Die vertragliche Grundlage
ist auch nicht durch Änderungsvertrag abgeändert worden. |
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bb) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung
und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den
Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit
nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig
zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines
Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment
besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des
Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die
späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar
und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329;
25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326; 19. März 2003 - 7 AZR
267/02 - BAGE 105, 317; 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 -) . Der
Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den
Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen
wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht
mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die
illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die
Verwirkung dient dem Vertrauensschutz (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - aaO mwN)
.
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cc) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei
angewandt. Es kann daher dahinstehen, ob das Zeitmoment erfüllt ist und
wann der Zeitraum, in dem sich die Untätigkeit eines Gläubigers bei
wiederkehrenden Leistungen zu seinen Lasten auswirkt, zu laufen
beginnt, denn es fehlt an dem erforderlichen Umstandsmoment. |
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte
nicht darauf vertrauen konnte, die Klägerin werde gerichtlich nicht
mehr gegen sie vorgehen, weil sie sich nicht ausdrücklich vorbehalten
hat, den Ausgang der gerichtlichen Verfahren ihrer Kollegen abwarten zu
wollen. Ein Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den
Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn
zukünftig bei Eintritt bestimmter Bedingungen gerichtlich zu belangen.
Gerade weil Kollegen der Klägerin gleich gelagerte Ansprüche
gerichtlich geltend machten, musste die Beklagte damit rechnen, dass
andere Arbeitnehmer dies zum Anlass nehmen würden, ihrerseits Ansprüche
zu erheben (vgl. hierzu auch BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 -;
19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - BAGE 105, 317; aA wohl BAG 30. Januar
1991 - 7 AZR 239/90 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68) . Dass sie
dies auch getan hat, geht daraus hervor, dass sie noch in der
Revisionsinstanz mögliche “Trittbrettfahrer” befürchtet. Wenn die
Beklagte wegen der Klageerhebung durch zwei Ärzte die Rechtslage mit
der Klägerin hätte klären wollen, hätte sie von sich aus auf die
Klägerin zugehen können (vgl. hierzu BAG 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - aaO)
.
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(2) Die Beklagte konnte auch nicht deshalb darauf vertrauen, dass die
Klägerin ihren Anspruch auf die Zulage nicht (mehr) geltend machen
werde, weil die Klägerin weder auf ihr Schreiben vom 25. Februar 1998
noch auf die in vier Jahren erfolgten jährlichen Kürzungen reagierte (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg 11. Februar 1983 - 1 Sa 50/82 - AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 40)
. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
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Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten führt für sich genommen nicht zur Verwirkung
(BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59).
Auch das Ausbleiben von Mahnungen begründet noch keine Vertrauensposition des Schuldners
(BAG 28. Mai 2002 - 9 AZR 145/01 - EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2).
Wenn die Beklagte es für illoyal hielt, dass die Klägerin trotz des
Schreibens vom 25. Februar 1998 sowie der schrittweisen Kürzung ihre
Ansprüche nicht geltend machte, so stellt sie Handlungspflichten auf,
die nicht die Verwirkung von Ansprüchen begründen, sondern nur bei
einer Vertrauenshaftung aus unterlassenem Widerspruch angenommen werden
können (vgl. hierzu MünchKommBGB/Roth 4. Aufl. § 242 Rn. 284 f.)
. Letztere setzt jedoch voraus, dass nach der Verkehrsanschauung
erwartet werden durfte, der Gläubiger werde ein Angebot ablehnen oder
dass eine spezielle Rechtspflicht zum positiven Widerspruch bestand.
Beides war nicht der Fall. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, seinen Arbeitgeber auf dessen möglicherweise fehlerhafte
rechtliche Auffassung aufmerksam zu machen, es sei denn, dass sich die
Beklagte auf für die Klägerin ersichtlich fehlerhafte tatsächliche
Annahmen gestützt hätte, von denen der Anspruch abhing und deren
Aufklärung der Klägerin ein Leichtes gewesen wäre. Dies traf nicht zu. |
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Die Klägerin war auch nicht deshalb zum rechtzeitigen Widerspruch
verpflichtet, weil die Beklagte “kulanterweise” die Zulage nicht mit
einem Mal gestrichen hatte. Die Klägerin verhielt sich damit nicht
illoyal. Das Schweigen der Klägerin hat die Beklagte nicht dazu
bewogen, die vollständige Kürzung hinauszuschieben (vgl. hierzu BAG 14. November 1978 - 6 ABR 11/77 - AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 38)
. Vielmehr kündigte die Beklagte im Schreiben vom 25. Februar 1998
neben dem Entzug der Zulage zugleich deren schrittweise Kürzung in vier
aufeinanderfolgenden Jahren an, ohne dies unter die Bedingung zu
stellen, dass die Klägerin mit der Kürzung einverstanden sei. Dem
Entgegenkommen der Beklagten ist nicht deshalb die Grundlage entzogen,
weil sich die Klägerin noch zur Geltendmachung ihrer Ansprüche
entschloss. |
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(3) Fehlt es an besonderen Umständen im Verhalten der Klägerin, kommt
es nicht darauf an, ob sich die Beklagte ihrerseits so verhielt, dass
es ihr unzumutbar geworden wäre, die Forderungen der Klägerin zu
erfüllen (“Zumutbarkeitsmoment”, vgl. zu diesem Begriff BAG
25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - AP BetrAVG § 16 Nr. 60 = EzA BetrAVG
§ 16 Nr. 48, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen)
. Die Beklagte hat auch keine solchen Umstände vorgetragen
.
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Soweit sie behauptet, sie habe die Forderungen der Klägerin nicht als
Haushaltsrückstellung berücksichtigen können, rechtfertigt dies nicht
die Annahme, es sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar,
die Ansprüche zu erfüllen (vgl. auch BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 -) . Die
Beklagte spricht insofern von einer angespannten Haushaltssituation und
der nachhaltigen wirtschaftlichen Schieflage, in der sich ihre
Mitglieder befänden. Zwar mögen auch haushaltsrechtliche Planungen
grundsätzlich geeignet sein, die Erfüllung von Forderungen unzumutbar
zu machen. Angesichts der auf sechs Monate beschränkten Geltendmachung
der Zulage für das Jahr 2002 hätte es dann jedoch substantiierten
Vortrags bedurft, welche wirtschaftlichen Konsequenzen die Beklagte
oder ihre Mitglieder wegen der Forderungen der Klägerin zu bewältigen
hatten. Auch die Erfüllung zukünftiger Forderungen ist der Beklagten
nicht unzumutbar. Diese fließen ebenso wie mögliche Forderungen anderer
Arbeitnehmer in den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan ein. Die
Beklagte konnte jedenfalls seit der Geltendmachung der Forderung durch
die Klägerin Ende November 2002 entsprechende Rückstellungen in den
Haushaltsplänen machen. |
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Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen hinweist, übersieht sie, dass diese
Rechtsprechung einen Erfahrungssatz annimmt, wonach ein
Unterhaltsschuldner seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung
stehenden Einkünfte anpasst, bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen
nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in
Bedrängnis gerät (BGH 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - BGHZ 152, 217; 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - BGHZ 103, 62).
Dieser speziell für den familienrechtlichen Unterhalt behauptete
Erfahrungssatz kann schon deshalb nicht auf eine Berufsgenossenschaft
wie die Beklagte übertragen werden, weil es an vergleichbaren
wirtschaftlichen Verhältnissen fehlt. Im Fall besserer wirtschaftlicher
Verhältnisse des Schuldners spielt dieser Erfahrungssatz für den
Bundesgerichtshof auch keine Rolle mehr (BGH 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - NJW-RR 2004, 649).
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(4) Der Beklagten ist die Erfüllung der vertraglichen Ansprüche auch
nicht deshalb unzumutbar, weil sie in den 16 Monaten nach Bekanntgabe
ihrer Kürzungsentscheidung keine Änderungskündigung aussprach, bevor
die Klägerin ordentlich unkündbar wurde. Es ist bereits zweifelhaft,
dass die Beklagte deshalb überhaupt Schutz verdiente. War der
einseitige Entzug der Zulage nur durch eine Änderungskündigung wirksam
durchzusetzen, so verhielt sich die Beklagte selbst nicht rechtstreu,
wenn sie die Zulage faktisch einstellte und auf das Stillschweigen der
Klägerin hoffte. Jedenfalls ist die bloße Möglichkeit, eine Kündigung
auszusprechen, nicht gleichzusetzen mit deren Wirksamkeit. Zu den
konkreten - wohl betriebsbedingten - Gründen, die die
Änderungskündigung hätten tragen können, trägt die Beklagte nichts vor.
Der pauschale Verweis auf eine haushaltsrechtlich angespannte Lage
reicht nicht aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte
überhaupt eine Änderungskündigung ausgesprochen hätte. Sie selbst
spricht noch in der Revision davon, aus Gründen des Betriebsfriedens
darauf verzichtet zu haben. Das Landesarbeitsgericht weist zudem
zutreffend darauf hin, dass auch ein anderer Arzt, der später als die
Klägerin ordentlich unkündbar wurde, seine Ansprüche jedoch bereits
früher geltend gemacht hatte, keine Änderungskündigung erhielt. Der
Vortrag der Beklagten beschränkt sich daher auf eine fiktive
Möglichkeit, an deren Durchsetzung sie selbst nicht dachte. |
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5. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Geltendmachung der Zulage
auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin setzt sich hierdurch zu
ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch (vgl. hierzu BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 -; 11. Dezember 1996 - 5 AZR 855/95 - BAGE 85, 11)
. Die Klägerin hat zwar die schrittweise Kürzung der
Qualifikationszulage schweigend hingenommen. Rechte werden aber nicht
allein dadurch undurchsetzbar, dass Teilleistungen entgegengenommen
werden (MünchKommBGB/Roth § 242 Rn. 294) . Die Klägerin war
deshalb nicht verpflichtet, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen,
sie erkenne die gekürzten Zulagen nur als teilweise Erfüllung an. Im
Übrigen dienten die gekürzten Zahlungen nicht der Erfüllung einer auch
aus Sicht der Beklagten fortbestehenden Vergütungspflicht. Vielmehr
ging die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25. Februar 1998 von einem
reinen Zugeständnis aus, wenn sie die Zahlung - trotz der aus ihrer
Sicht bestehenden rechtlichen Möglichkeit - nicht sofort einstellte. |
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6. Ist der Anspruch der Klägerin auf die Zulage nicht verwirkt, kommt
es nicht darauf an, ob die Klägerin im Vergleich zu den Ärzten, denen
die Zulage (mittlerweile) wieder gezahlt wird, ohne sachlichen Grund
ungleich behandelt wird. |
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| III. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
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