Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung
Pressemitteilung Nr. 22/10 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 -
Pressemitteilung Nr. 22/10
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Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung
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Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus
Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine
befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt
wird. Hierzu müssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen
sein. Die Zwecksetzung muss schon aus Gründen des Europäischen
Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle
ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines
vorübergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen genügt eine
Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr
2005, nach der „für Aufgaben nach dem SGB II“ bundesweit 5000
Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer
von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie ermöglicht keine Prüfung,
ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit
Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger
Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem
Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für
Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung
zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten Hinweis, dass die
Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III-Bereich
dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die
Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als das Landesarbeitsgericht - der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit richtete. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Befristung ausschließlich darauf gestützt, die Klägerin gehöre zu den Mitarbeitern, für deren befristete Beschäftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als das Landesarbeitsgericht - der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit richtete. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Befristung ausschließlich darauf gestützt, die Klägerin gehöre zu den Mitarbeitern, für deren befristete Beschäftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2008
- 21 Sa 961/08 -