Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.5.2011, 5 AZR 181/10
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.5.2011, 5 AZR 181/10
Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit
Tenor
1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2010 - 3 Sa
24/08Â - im Umfang der Klagestattgabe aufgehoben. Insofern wird auf die
Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
28. April 2008 - 2 Ca 6062/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
| Â | |
| | Die
Parteien streiten darüber, ob Zeiten des Umkleidens sowie des
Desinfizierens der Hände zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen. |
|
| | Der
Kläger ist seit 1992 als Krankenpfleger auf der Intensivstation eines
Krankenhauses beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung bis zum 30. September 2005 der BAT in
der für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände
geltenden Fassung und findet seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD für den
Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Anwendung. |
|
| | Bis
Ende 2006 rechnete der Rechtsvorgänger der Beklagten nach einer
Dienstvereinbarung vom 18. Dezember 1991 arbeitstäglich pauschal eine
Umkleidezeit von zwölf Minuten auf die nach einem Schichtplan
festgelegte Arbeitszeit der Arbeitnehmer an. Im Januar 2007 stellte er
diese Praxis ein, nachdem er die Dienstvereinbarung gekündigt hatte,
zahlte jedoch das volle tarifliche Monatsentgelt weiter. Zum 1. Oktober
2008 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die
Beklagte über. |
|
| | Der
Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe für jeweils zwölf Minuten an
123 Arbeitstagen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2007 für die
Zeiten des Umkleidens und des Desinfizierens der Hände eine Vergütung
zu. |
|
| | Der Kläger hat in der Sache zuletzt beantragt, |
| | | die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 437,88Â Euro brutto nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen, |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | festzustellen,
dass dem Kläger für die Zeit von Januar bis Juli 2007 eine Arbeitszeit
von arbeitstäglich zwölf Minuten für Desinfektion und Umkleiden zu
gewährleisten ist. |
|
|
| | Die
Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung
vertreten, seit dem Inkrafttreten des TVöD-K gehörten Umkleidezeiten
nicht mehr zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. |
|
| | Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat
sie auf die Berufung der Beklagten zum Teil abgewiesen. Mit den vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen begehrt die Beklagte die
vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt sein verändertes
Feststellungsbegehren sowie sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang
weiter. |
|
Entscheidungsgründe
| Â | |
| | Die
Revision der Beklagten ist begründet, die des Klägers unbegründet.
Abweichend von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage
insgesamt abzuweisen. |
|
| | I. |
|
|
|---|
| Der Feststellungsantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. |
|
| | 1.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe
des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen
bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche
Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu
bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO).
Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren
Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer
Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines
Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung
gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine
Sachentscheidung treffen soll (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11 mwN, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). |
|
| | 2.
Diesen Anforderungen entspricht der Feststellungsantrag nicht. Der
Antrag festzustellen, dem Kläger sei für die Zeit von Januar bis Juli
2007 eine Arbeitszeit von arbeitstäglich zwölf Minuten für Desinfektion
und Umkleiden zu gewährleisten, lässt nicht erkennen, worüber die
Sachentscheidung ergehen soll. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt
sich weder, was er mit diesem Antrag geltend macht, noch aus welchem
Klagegrund er einen Anspruch auf „Gewährleistung“ bestimmter Zeiten
ableitet. Welche Bedeutung dem Begriff „Gewährleisten“ beizumessen sei,
hat er nicht erläutert. Die „Gewährleistung“ einer Arbeitszeit deutet
zwar auf eine begehrte Leistung hin, lässt deren Inhalt aber im
Ungewissen. Insbesondere käme eine bezahlte Freistellung von der
Arbeitspflicht (Freizeitausgleich) oder eine Gutschrift auf
einem Arbeitszeitkonto in Betracht. Dabei handelt es sich im Verhältnis
zu dem mit Antrag zu 1. erhobenen Zahlungsanspruch um verschiedene
Streitgegenstände, für die es aber an einer Angabe des Klagegrundes iSv.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt. Der Kläger hat zu keiner Zeit dargelegt,
ob und aus welchem Grund und in welchem Umfang ihm ein Anspruch auf
Freistellung oder auf Zeitgutschrift zustehen könnte. |
|
| | II. Der Zahlungsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf (weitere)
Vergütung für Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion. Dazu bedarf
es keiner Entscheidung, ob diese Zeiten zur vergütungspflichtigen
Arbeitszeit gehören. |
|
| | 1.
Ein Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Das
Arbeitsverhältnis des Klägers richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und
dem TVöD-K. Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt gemäß § 6 Abs. 1 TVöD-K
die regelmäßige Arbeitszeit in Krankenhäusern ausschließlich der Pausen
durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, wobei für die Berechnung des
Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 6
Abs. 2 Satz 1 TVöD-K ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu
legen ist, der bei der Ableistung von Schichtarbeit sogar noch
verlängert werden kann. Danach muss die regelmäßige Wochenarbeitszeit
lediglich im Jahresdurchschnitt 39Â Wochenstunden betragen. Die
regelmäßige Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer zur
Arbeitsleistung verpflichtet ist und für die ihm das volle
tarifvertraglich geregelte Entgelt zusteht. Dieses Entgelt hat die
Beklagte nach der maßgeblichen Entgeltgruppe gezahlt. |
|
| | 2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleide- und
Desinfektionszeiten nach § 7 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. c iVm. § 8 Abs. 1
TVöD-K als Überstunden. |
|
| | a)
Überstunden sind nach § 7 Abs. 7 TVöD-K die auf Anordnung des
Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K)
für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden. Im Falle von Wechselschicht- oder
Schichtarbeit gelten gemäß § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K Abweichungen.
Danach sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über die im
Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im
Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen
werden, angeordnet worden sind. Für nicht ausgeglichene Überstunden sind
neben dem Entgelt Zeitzuschläge gemäß § 8 TVöD-K zu zahlen. |
|
| | b)
Hierzu hat der Kläger keinen Sachvortrag gehalten. Er hat weder
ausgeführt, dass und in welchem Umfang er mit den Umkleide- und
Desinfektionszeiten Arbeitsleistungen über die dienstplanmäßig
festgesetzten Arbeitsstunden hinaus unter Überschreitung der gültigen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht, noch dass er über die
im Schichtplan festgelegten, zusätzlich angeordnete Arbeitsstunden
geleistet hat, die im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden
konnten. Vielmehr hat er neben seinem Tarifentgelt weitere Vergütung für
arbeitstäglich zwölf Minuten verlangt. Dieses Begehren lässt sich nach
den anwendbaren Tarifnormen nicht rechtfertigen. |
|
| | 3.
Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch für die streitigen Zeiten
folgt nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Danach gilt eine Vergütung als
stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den
Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde,
die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung
ist auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit
hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte
Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch
tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 16 mwN, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 187 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 2).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat in der
streitbefangenen Zeit die Arbeit eines Pflegers und keine qualitativen
- und vom TVöD-K nicht erfassten - Sonderleistungen erbracht.
Hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistungen legt der anwendbare
TVöD-K das Maß der geschuldeten Arbeitsleistung und die Vergütung
darüber hinausgehender Zeiten abschließend fest. Ein Rückgriff auf § 612
Abs. 1 BGB scheidet deshalb aus. |
|
| | 4.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleide- und
Desinfektionszeiten aufgrund der Dienstvereinbarung vom 18. Dezember
1991. Es kann dahinstehen, ob diese Dienstvereinbarung, wie die Beklagte
meint, von Anfang an rechtsunwirksam war oder zum 31. Dezember 2006
wirksam gekündigt worden ist, denn sie regelt mit der Formulierung:
„Hiernach erhalten alle Mitarbeiter eine Umkleidezeit bis zu sechs
Minuten zu Beginn und Ende der festgelegten Arbeitszeit“ jedenfalls
keinen Vergütungsanspruch einzelner Beschäftigter. |
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| | 5.
Der Kläger hat keine betriebliche Übung auf zusätzliche Vergütung von
Umkleide- und Desinfektionszeiten neben dem regelmäßigen Tarifentgelt
dargelegt. |
|
| | III. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. |
| |     Müller-Glöge    |
| | | | | | | | | | | Â Â Â Â Â Â Â Â |
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