Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat
BAG 1 ABR 17/94
Leitsatz
1. Gewährt der Arbeitgeber einer
Mehrzahl von Arbeitnehmern einheitlich übertarifliche Vergütung in Höhe der
halben Differenz zwischen der maßgebenden und der nächsthöheren Tarifgruppe
(sog Halbgruppen), kann hierin die mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines
Entlohnungsgrundsatzes liegen. Das gilt auch dann, wenn jeweils
unterschiedliche Gründe für die Gewährung der Zulage maßgebend waren.
2. Solange der Arbeitgeber keine
unternehmenseinheitliche Regelung für eine übertarifliche Vergütung anstrebt,
ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nicht der Gesamtbetriebsrat,
sondern der Betriebsrat des jeweils betroffenen Einzelbetriebes zuständig.
Bestreitet der Arbeitgeber, eine Regelung angestrebt und geschaffen zu haben,
kann er nicht hilfsweise geltend machen, jedenfalls komme nur eine
unternehmenseinheitliche Regelung, und damit die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats,
in Betracht.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten
darüber, ob in der Zahlung übertariflicher Lohnbestandteile in der Form halber
Tarifgruppen die gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige
Aufstellung allgemeiner Lohngrundsätze liegt, ferner darüber, ob der
Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.
Der Arbeitgeber ist ein bundesweit
tätiges Versicherungsunternehmen. Weiterer Beteiligter ist der in der
Niederlassung Ruhr des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat. Die Hauptverwaltung
des Arbeitgebers befindet sich in H . Im Unternehmen besteht ein
Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei
ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Tarifverträge der Versicherungswirtschaft
an, darunter auch den Manteltarifvertrag für das Versicherungsgewerbe in der
Fassung vom 1. Oktober 1991 (MTV). Dieser sieht die Eingruppierung der
Beschäftigten in acht Gehaltsgruppen vor. Der Arbeitgeber gewährt seit längerem
in der Niederlassung Ruhr einem Teil der Mitarbeiter eine Zulage in der Weise,
daß er zwischen den Tarifgruppen liegende sog. "halbe Tarifgruppen"
bildet. Bei Einleitung des streitigen Verfahrens waren 38 von 237 Arbeitnehmern
in diese Halbgruppen übertariflich "eingruppiert". Bei Bildung der
Halbgruppen wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Auch mit dem
Gesamtbetriebsrat ist keine Regelung getroffen worden. Zwischen den Beteiligten
ist streitig, ob und in welchem Umfang auch in den übrigen Niederlassungen des
Arbeitgebers wie in der Niederlassung Ruhr verfahren wird.
Im August 1991 beantragte der
Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dreier
Mitarbeiter in die Tarifgruppe "IV/V" bzw. die Umgruppierung eines
Mitarbeiters in die Tarifgruppe "VII/VIII". Der Betriebsrat verweigerte
diesen Maßnahmen seine Zustimmung u.a. mit der Begründung, der Tarifvertrag
sehe keine Halbgruppen vor; im übrigen sei die jeweils höhere Tarifgruppe
zutreffend. Der Arbeitgeber hat den zunächst gestellten Antrag auf Ersetzung
der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung in
Halbgruppen im Laufe des Verfahrens umgestellt und Ersetzung der Zustimmung zur
Eingruppierung von zuletzt noch zwei Mitarbeitern in die Vergütungsgruppe IV
MTV beantragt. Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht stattgegeben; der Beschluß
ist insoweit rechtskräftig geworden.
Der Betriebsrat hat mit einem
Gegenantrag Feststellung begehrt, daß ihm hinsichtlich der Bildung von
übertariflichen Halbgruppen ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Er hat die
Auffassung vertreten, der Arbeitgeber habe mit dieser Vergütungspraxis einen
allgemeinen Entlohnungsgrundsatz aufgestellt. Es handele sich um eine
kollektive Regelung. Dies zeige schon die Zahl der aus Halbgruppen entlohnten
Arbeitnehmer. Im übrigen habe der Arbeitgeber den kollektiven Bezug selbst
anerkannt, indem er ausdrücklich die Zustimmung des Betriebsrats zur
Eingruppierung in diese Halbgruppen beantragt habe. Das Mitbestimmungsrecht
stehe nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. Im Unternehmen bestehe keine erkennbare
einheitliche Halbgruppenregelung für alle Betriebe. Es sei auch nicht
ersichtlich, daß der Arbeitgeber, der das Vorliegen einer kollektiven Regelung
gerade bestreite, eine einheitliche Regelung schaffen wolle. Sein
Mitbestimmungsrecht sei jedenfalls deshalb gegeben, weil der Gesamtbetriebsrat
bisher untätig geblieben sei.
Der Betriebsrat hat zuletzt
beantragt festzustellen, daß der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
hinsichtlich der Aufstellung neuer Grundsätze für die übertarifliche Zahlung
insoweit hat, als einem Mitarbeiter der Zweigniederlassung Ruhr Zulagen in Höhe
des hälftigen Unterschiedsbetrages zum Gehalt der jeweils höheren tariflichen
Gehaltsgruppe gezahlt werden.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den
(Gegen-) Antrag des Betriebsrats abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten,
die Gewährung von Zulagen in Form der Halbgruppen-Entlohnung sei nicht
mitbestimmungspflichtig. Es handele sich nicht um eine kollektive Regelung. Die
übertarifliche Vergütung werde vielmehr individuell mit Arbeitnehmern
vereinbart, die aus unterschiedlichen Gründen nicht bereit seien, einen
Arbeitsvertrag zum Tarifgehalt abzuschließen. Daß er zunächst selbst
entsprechende Eingruppierungen angestrebt habe, stehe dem nicht entgegen; dies
sei nur ein Anzeichen dafür, daß individuelle Besonderheiten gehäuft
aufgetreten seien.
Selbst wenn man die Aufstellung
eines mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatzes bejahe, stehe das
Mitbestimmungsrecht jedenfalls nicht dem Betriebsrat der einzelnen
Niederlassung, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu. Die Zuständigkeit für
personalpolitische Maßnahmen liege ausschließlich bei der Hauptverwaltung in H
. Den Einzelbetrieben fehle die Kompetenz für die Aufstellung allgemeiner
Entlohnungsgrundsätze. Der Einzelbetriebsrat werde auch durch Untätigkeit des
Gesamtbetriebsrats nicht zuständig. Im übrigen sei das Verhalten des
Gesamtbetriebsrats dahin zu würdigen, daß dieser auf die Geltendmachung eines
etwa bestehenden Mitbestimmungsrechts verzichten wolle.
Das Arbeitsgericht hat dem
Feststellungsantrag des Betriebsrats stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat
die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde
verfolgt der Arbeitgeber seinen Abweisungsantrag weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht
begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht angenommen, bei der in der Niederlassung Ruhr praktizierten
Halbgruppenregelung handele es sich um einen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand.
1. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gibt
dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung und Änderung von
Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Die Beteiligung des Betriebsrats in
diesem Bereich soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des
Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Es geht um die
Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges. Die
Mitbestimmung des Betriebsrats soll die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit
gewährleisten.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt
sich allerdings nur auf allgemeine Regelungsfragen und nicht auf die Regelung
von Einzelfällen. Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf
besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer
Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht,
unterliegen nicht der Mitbestimmung. Ob ein kollektiver Tatbestand vorliegt,
ergibt sich nicht allein aus quantitativen Merkmalen. Es sind generelle
Regelungsfragen vorstellbar, die vorübergehend nur einen Arbeitnehmer
betreffen, andererseits können individuelle Sonderregelungen auf Wunsch der
betroffenen Arbeitnehmer gehäuft auftreten. Die Abgrenzung von
Einzelfallgestaltungen zu kollektiven Tatbeständen richtet sich danach, ob es
um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform geht
oder nicht. Hierbei kann allerdings die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ein
Indiz dafür sein, daß ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Es widerspräche dem
Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn der Arbeitgeber es allein dadurch
ausschließen könnte, daß er mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils
"individuelle" Vereinbarungen trifft und dabei die Formulierung einer
allgemeinen Regel vermeidet. Sonst könnte mit der Behauptung, nur individuell
entscheiden zu wollen, jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen
hat das Landesarbeitsgericht in der Halbgruppenregelung zu Recht die
Aufstellung eines mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatzes gesehen.
Ein gewichtiges Indiz für die
Annahme eines kollektiven Tatbestandes ergibt sich schon aus der eigenen
Handhabung des Arbeitgebers. Dieser ist von einer Eingruppierung in Halbgruppen
ausgegangen, wie der Anlaß des vorliegenden Verfahrens zeigt. Eine
Eingruppierung setzt ein von individuellen Besonderheiten losgelöstes Schema
voraus. Indem der Arbeitgeber seine übertarifliche Zahlung selbst in diesen
Zusammenhang stellt, macht er deutlich, daß er die übertarifliche
Vergütungsform als generelle Regelung versteht. Daran ist er festzuhalten.
Dem kann der Arbeitgeber nicht
entgegenhalten, die Gründe für die Vereinbarung eines übertariflichen Gehalts
seien ganz unterschiedlicher Natur. Wenn - wie von der Rechtsbeschwerde geltend
gemacht - etwa in dreien der Anlaßfälle ein höheres Gehalt vereinbart worden
ist, weil alle drei Bewerber nicht bereit gewesen seien, zum Tarifgehalt zu
arbeiten, rechtfertigt das noch nicht die Annahme einer individuellen
Vereinbarung. Dagegen spricht, daß der Arbeitgeber in allen Fällen eine
einheitliche Zulage gewährt. Das ist unvereinbar mit der Behauptung, es handele
sich um individuelle Lohnabreden aufgrund besonderer Umstände der einzelnen
Arbeitnehmer, zwischen denen kein innerer Zusammenhang bestehe. Wenn der
Arbeitgeber ungeachtet individueller Unterschiede keine individuell
differenzierende Zulage gewährt, sondern unterschiedslos eine Zulage in Höhe
der halben Tarifgruppendifferenz, stellt er den für die Bejahung der Mitbestimmung
erforderlichen kollektiven Zusammenhang der Zulagen selbst her. Er schafft eine
allgemeine Lohnstruktur, indem er eine Vielzahl von Arbeitnehmern einheitlich
anders entlohnt als andere Arbeitnehmer. Darin liegt eine generelle Regelung,
die die verschiedenen Anlässe für die Zahlung nivellierend bewertet und
verknüpft. Die "Halbgruppenzulage" wird so zu einem allgemeinen
Instrument der betrieblichen Lohngestaltung.
Die Zahl der nach Maßgabe der
Halbgruppen übertariflich entlohnten Arbeitnehmer bildet ein starkes Indiz für
einen kollektiven Tatbestand. Immerhin sind 38 von 237 Beschäftigten der
Niederlassung betroffen, damit ca. 1/6 der Belegschaft. Das Zusammentreffen
einer nicht unerheblichen Zahl von Mitarbeitern einerseits und die
Einheitlichkeit der Zulage andererseits schafft eine erkennbare
Zulagenstruktur, die über individuelle Sonderregelungen hinausgeht und damit
die Interessen der Belegschaft betrifft. Schließlich sind auch die von der
Rechtsbeschwerde genannten Kriterien (Ausbildung, Erfahrung, Alter,
Einstellungsbedarf, Wirtschaftssituation) ohne weiteres
verallgemeinerungsfähig. Sie können Anknüpfungspunkte für eine generelle
Zulagenregelung sein.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist
auch insoweit beizupflichten, als es angenommen hat, das Mitbestimmungsrecht
bei der Ausgestaltung der Halbgruppenregelung stehe dem beteiligten
Einzelbetriebsrat der Niederlassung zu und nicht dem Gesamtbetriebsrat.
1. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der
Gesamtbetriebsrat nur für Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen
oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte für
ihre Betriebe getrennt geregelt werden können. Letzteres ist nicht nur bei
Angelegenheiten anzunehmen, deren Regelung den Einzelbetriebsräten objektiv
unmöglich ist. Zuständig ist der Gesamtbetriebsrat auch dann, wenn ein
zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls
betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des
einzelnen Unternehmens und der konkreten Betriebe abzustellen ist. § 50 Abs. 1
BetrVG erfaßt darüber hinaus auch Fälle der subjektiven Unmöglichkeit.
Subjektiv unmöglich ist den Einzelbetriebsräten beispielsweise eine Regelung
freiwilliger Leistungen dann, wenn der Arbeitgeber deren Zweck so definiert,
daß dieser nur mit einer überbetrieblichen Regelung erreichbar ist.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen
ist eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im vorliegenden Fall nicht
gegeben.
a) Die Regelung der Zulagenordnung
ist auf Betriebsebene nicht objektiv unmöglich. Es besteht auch kein zwingendes
Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen oder zumindest
betriebsübergreifenden Regelung. Ein solches Erfordernis wird von einigen
Autoren angenommen, soweit eine weitgehende Gleichartigkeit der einzelnen
Betriebe des Unternehmens eine einheitliche Regelung erforderlich macht, weil
eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer sonst nicht
vermeidbar wäre. Inwieweit dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Für
die hier zu beurteilende Halbgruppenregelung, bei der es sich im Ergebnis um
die Gewährung einer festen übertariflichen Zulage handelt, sind jedenfalls
Bedenken gegen eine betriebsbezogen differenzierende Regelung nicht
ersichtlich. Es ist durchaus vorstellbar, daß regionale Unterschiede der Arbeitsmarktlage
die Zahlung von Zulagen im einen Betrieb erforderlich machen, im anderen jedoch
nicht. Zwingende Notwendigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist bei
derartigen Zusatzleistungen nicht ohne weiteres anzuerkennen.
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß - wie der Arbeitgeber vorträgt -
die letzte Entscheidung über die Gewährung eines übertariflichen Gehalts in
Form von Halbgruppen bei der Zentralverwaltung liegt. Die Konzentration der
Entscheidungskompetenz bei der Unternehmensleitung kann allein noch nicht dazu
führen, daß eine an sich gegebene Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats
entfällt. Andernfalls könnte der Arbeitgeber durch bloße Organisationsanweisung
die Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats nach seinem Belieben wegfallen lassen.
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, die Leitungsstruktur des
Unternehmens so zu organisieren, daß dem Betriebsrat ein kompetenter
Verhandlungspartner gegenübersteht. Der Letztentscheidungsvorbehalt einer zentralen
Personalverwaltung allein jedenfalls belegt noch nicht die Notwendigkeit einer
betriebsübergreifenden Entscheidung.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht auch eine subjektive Unmöglichkeit der Regelung verneint.
Bei der in Frage stehenden Zulagenordnung
handelt es sich um eine teilmitbestimmte Regelung. Das Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der
Arbeitgeber überhaupt eine übertarifliche Leistung erbringen will, in welcher
Höhe, zu welchem Zweck und an welchen Adressatenkreis. Es beschränkt sich auf
die Grundlagen der Verteilung der freiwilligen Leistung. Insoweit ist dem
Arbeitgeber das Recht zuzugestehen, mitbestimmungsfrei vorzugeben, eine solche
Zulage nur im Rahmen einer unternehmenseinheitlichen Regelung erbringen zu
wollen. Das hat dann zur Folge, daß die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
gegeben ist.
Danach hängt die Frage, auf welcher
Ebene das Mitbestimmungsrecht ausgeübt werden kann, bei bestimmten
Fallgestaltungen von einer Vorentscheidung des Arbeitgebers ab. Zu Recht hat
das Landesarbeitsgericht aber angenommen, es fehle an einer entsprechenden
Vorgabe durch den Arbeitgeber. Das ergebe sich schon daraus, daß er eine
einheitliche Regelung nicht anstrebe und gegenüber dem Gesamtbetriebsrat auch
nicht initiativ geworden sei. Nach seinem eigenen Vortrag habe er überhaupt
keinen kollektiven Tatbestand schaffen wollen und einen solchen auch
tatsächlich nicht geschaffen. Der Arbeitgeber könne bei dieser Sachlage nicht
zugleich "hilfsweise" für sich in Anspruch nehmen, für eine
betriebsübergreifende Regelung sei jedenfalls der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Dem hält die Rechtsbeschwerde zu
Unrecht entgegen, das Landesarbeitsgericht verkenne, daß Hilfserwägungen hier
zulässig seien, da es sich nur um eine Wertungsfrage handele. Eine
Wertungsfrage ist es, ob aufgrund der getroffenen Feststellungen die im Bereich
der Niederlassung Ruhr praktizierte Zulagenregelung einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand darstellt. Das Vorliegen einer Entscheidung
des Arbeitgebers für eine unternehmenseinheitliche Regelung ist hingegen in
erster Linie eine Tatfrage. Eine entsprechende Feststellung setzt nämlich
voraus, daß der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Regelung tatsächlich
anstrebt und das auch eindeutig zum Ausdruck bringt. Nach der Konzeption des
Gesetzes ist grundsätzlich von der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats
auszugehen; insoweit mag es gerechtfertigt sein, von einer Primärzuständigkeit
zu sprechen. Soll diese Zuständigkeitsregel durch eine Entscheidung des
Arbeitgebers durchbrochen werden, muß das für die Arbeitnehmerseite klar
erkennbar sein. Der Arbeitgeber muß an den Gesamtbetriebsrat herantreten und
diesem gegenüber deutlich machen, daß er eine Zulagenregelung unternehmenseinheitlich
treffen will. Solange eine solche Initiative des Arbeitgebers nicht vorliegt,
bleibt es bei der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats.
Der Arbeitgeber, der das Vorliegen
eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestandes überhaupt bestreitet, strebt nicht
in diesem Sinne eine unternehmenseinheitliche Regelung an. Er will eine
generelle Regelung nicht einmal auf der betrieblichen Ebene einführen, also
noch weniger eine Regelung auf Unternehmensebene. Mit seiner hilfsweisen
Erwägung einer unternehmenseinheitlichen Regelung stellt er allenfalls eine
entsprechende Initiative für den Fall einer ihm ungünstigen Entscheidung in
Aussicht. Dies reicht aber nicht, um bereits die Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats zu begründen.
Das Landesarbeitsgericht hat es
daher zu Recht letztlich als nicht entscheidend angesehen, ob der Arbeitgeber
in anderen Betrieben entsprechende Halbgruppenzulagen gewährt. Es fehlt in
jedem Fall an einer überbetrieblich angestrebten Einheitsregelung mit dem
Gesamtbetriebsrat. Diese allein könnte ein Verlassen der Mitbestimmungsebene
des Einzelbetriebsrats rechtfertigen. Auf die Frage, ob im Falle der
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats dennoch wieder der Einzelbetriebsrat
zuständig wird, wenn und solange der Gesamtbetriebsrat untätig bleibt, kommt es
bei dieser Sachlage nicht an.