Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
BAG, Beschl. v. 29.6.2011, 7 ABR 135/09
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen, so das BAG. In Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt, bestehe jedoch keine vorherige Meldepflicht. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls, wie die Art der Arbeitsaufgabe und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Meldet sich das Betriebsratsmitglied vorher nicht ab, sei es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.