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Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 30.5.2006, 1 AZR 111/05

Leitsätze

Die Betriebsparteien können wegen des Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Regelungen über die Weitergabe von Tariferhöhungen treffen. Sie sind jedoch nicht gehindert zu regeln, ob und inwieweit Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden können.

Entscheidungsgründe


1. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Tariflohnerhöhung(en) war weder individual- noch kollektivrechtlich unzulässig.

a) Die Anrechung war individualrechtlich zulässig.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist individualrechtlich die Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Gehaltsbestandteile möglich, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. etwa 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 - BAGE 111, 70, zu B I 1 der Gründe mwN) . Da sich durch eine Anrechnung - anders als beim Widerruf der Zulage  - die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht verringert, ist die mit einer Anrechnung verbundene Veränderung der Zulagenhöhe dem Arbeitnehmer regelmäßig zumutbar. Ein darauf gerichteter Anrechnungsvorbehalt hielte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand (vgl. 1. März 2006 - 5 AZR 363/05  - zur Veröffentlichung vorgesehen < zVv.>, zu II 4 b der Gründe) .

(2) Hiernach begegnete die Anrechnung individualrechtlich keinen Bedenken. Es ist weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, dass ihm die übertarifliche Zulage als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden sei.

b) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats standen der Anrechnung nicht entgegen.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt eine Anrechnung dann nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt oder die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird (vgl. etwa 8. Juni 2004 - 1 AZR 308/03 - BAGE 111, 70, zu B I 2 a der Gründe mwN) .

(2) Hier erfolgte die Anrechnung nach dem Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2003 vollständig und gleichmäßig im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen. Auch der Kläger hat nicht geltend gemacht, durch die Anrechnung seien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt worden.

c) Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat vom 28. Juni 1989 steht der Anrechnung nicht entgegen. Zwar enthält die Vereinbarung ein Anrechnungsverbot. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist sie aber unwirksam.

(1) Bei der Vereinbarung vom 28. Juni 1989 handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung iSv. § 77 BetrVG. Sie ist zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. Nach ihrem Inhalt stellt sie aber eine Betriebsvereinbarung dar. Die Betriebsparteien wollten erkennbar die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer mit normativer Wirkung unmittelbar und zwingend regeln (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

(2) Die Betriebsvereinbarung enthält in Nr. 2 ua. das Verbot einer Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen. Nach dieser Bestimmung erfolgt ab dem Jahr 1990 die Tariferhöhung rückwirkend ab dem 1. Januar auf das Effektivgehalt (Grundgehalt und übertarifliche Zulagen). Danach soll eine Tariferhöhung ungeachtet der tariflichen Vereinbarung Rückwirkung auf den 1. Januar des jeweiligen Jahres entfalten. Darüber hinaus soll sie nicht nur auf das Tarifgehalt, sondern auch auf übertarifliche Zulagen erfolgen. Das Effektivgehalt soll sich um den Prozentsatz der Tariferhöhung steigern. Dies bedeutet notwendig, dass eine Anrechnung der Tariferhöhung auf die übertariflichen Zulagen und damit deren Kürzung zu unterbleiben hat.

(3) Die Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Dabei konnte der Senat dahinstehen lassen, ob die Vereinbarung dem Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG genügt, ob die in ihr enthaltene dynamische Blankettverweisung zulässig ist, ob es sich um eine unzulässige Effektivklausel handelt und ob der Gesamtbetriebsrat für ihren Abschluss zuständig war. Denn sie verstößt jedenfalls gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

aa) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift dient der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187, zu I 1 a bb der Gründe; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3, zu B II 2 c aa der Gründe; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26, zu B II 2 c aa (1) der Gründe) . Sie will verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Verwehrt ist den Betriebsparteien jegliche Regelung über die tariflichen Vergütungsbestandteile selbst. Sie können diese weder hinsichtlich ihrer Höhe noch hinsichtlich der Anspruchsberechtigten modifizieren. Sie können daher auch keinerlei Regelungen über Tariferhöhungen treffen und nicht über deren Höhe und Zeitpunkt disponieren. Dies gilt auch, wenn die von ihnen getroffene Regelung für die Arbeitnehmer günstiger ist als diejenige der Tarifvertragsparteien.

Dagegen sind die Betriebsparteien grundsätzlich nicht gehindert zu bestimmen, ob und inwieweit Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden können. Mit einem Anrechnungsverbot regeln die Betriebsparteien nicht das Schicksal der Tariferhöhung, sondern die Behandlung der übertariflichen Zulage. Der Anspruch auf diese soll nicht durch die Zahlung eines erhöhten Tariflohns erfüllt werden können. Auch eine Bestimmung, wonach sich eine übertarifliche Zulage um denselben Prozentsatz erhöht wie das Tarifgehalt, verstößt nicht gegen  77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Eine derartige Vereinbarung regelt ebenfalls nicht die Tariferhöhung, sondern die übertarifliche Zulage. Sie tangiert die Tarifautonomie nicht, sondern nimmt das Tarifgeschehen lediglich zum Anlass einer Erhöhung der übertariflichen Zulage.

Allerdings darf die den Anspruch auf eine übertarifliche Zulage begründende Betriebsvereinbarung nicht ihrerseits gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßen. Eine Betriebsvereinbarung über eine übertarifliche Zulage ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann mit dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unvereinbar, wenn sie sich in der Aufstockung der Tariflöhne erschöpft. Dies gilt auch für die Gewährung allgemeiner, nicht an besondere Voraussetzungen gebundener Zulagen (BAG 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 - BAGE 87, 234, zu III 3 a bb (1) der Gründe; DKK-Berg 9. Aufl. § 77 Rn. 64; Fitting 23. Aufl. § 77 Rn. 87; Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. § 77 Rn. 111; Preis in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 77 Rn. 61) .

bb) Danach ist die Regelung in Nr. 2 der Betriebsvereinbarung mit § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht vereinbar. Die Bestimmung betrifft nicht nur das Schicksal der übertariflichen Zulagen. Sie beansprucht vielmehr Geltung auch für die tarifliche Vergütung. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut wird durch sie die “Tariferhöhung” geregelt. Zum einen wird ausdrücklich bestimmt, dass die Tariferhöhung zum 1. Januar des jeweiligen Jahres erfolgen soll. Zum anderen sieht die Bestimmung ebenso unmissverständlich vor, dass die Tariferhöhung “auf das Effektivgehalt” erfolgt. Dabei handelt es sich nicht um bloße Hinweise, sondern um Regelungen, die normative Geltung beanspruchen. Dies gilt zunächst für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Tariferhöhung erfolgen soll. Damit soll - ggf. in Abweichung von der tariflichen Regelung - der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tariferhöhung auf den Jahresbeginn vorverlegt werden. Normativen Charakter hat auch die Regelung, wonach die Tariferhöhung auf das Effektivgehalt erfolgt. Dies gilt für den übertariflichen Anteil des Effektivgehalts ebenso wie für die Erhöhung des tariflichen Bestandteils. Ersichtlich sollen auch die Arbeitnehmer, die keinen tariflichen Anspruch auf die Tariferhöhung haben, an dieser teilhaben. Es soll für alle Arbeitnehmer der Beklagten die Steigerung ihres aus Grundvergütung und übertariflichen Zulagen bestehenden Effektivgehalts zwingend festgeschrieben werden. Wenn die Betriebsparteien lediglich die übertariflichen Lohnbestandteile hätten regeln wollen, hätte es nahe gelegen, die Betriebsvereinbarung auf die übertariflichen Zulagen zu beschränken und nicht die Steigerung des Effektivgehalts vorzusehen.

Damit verstößt die Nr. 2 der Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Durch die Regelung der Tariferhöhung haben die Betriebsparteien in unzulässiger Weise in die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien eingegriffen. Sie durften weder die Erhöhung des Effektivgehalts noch den Zeitpunkt der Tariferhöhung regeln. Dem steht das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997 (- 1 AZR 319/97 - BAGE 87, 234, zu III 3 a bb (2) der Gründe) nicht entgegen. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gab es keine Regelung, nach welcher die Tariferhöhung - noch dazu rückwirkend - auf das Effektivgehalt erfolgte. Vielmehr war dort nur geregelt, dass zukünftige tarifliche Lohnerhöhungen nicht auf eine arbeitsvertraglich vorgesehene Leistungszulage angerechnet werden.

Die Nr. 2 der Betriebsvereinbarung lässt sich auch nicht in einen unwirksamen und einen wirksamen Teil aufspalten. Es ist völlig unklar, welche Regelung die Betriebsparteien getroffen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass die Regelung der Rückwirkung der Tariferhöhung sowie zumindest deren Erstreckung auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer unwirksam ist.

(1) Eine Gesamtzusage, welche der Anrechnung entgegenstünde, hat die Beklagte nicht erteilt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Eine solche Umdeutung kommt allerdings nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren (vgl. 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89, zu II 1 der Gründe; 5. März 1997 - 4 AZR 532/95 - BAGE 85, 208, zu II 2 c bb der Gründe; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187, zu II 1 der Gründe) . Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. 5. März 1997 - 4 AZR 532/95 - aaO) .

(2) Hiernach hat sich die Beklagte nicht im Wege einer Gesamtzusage verpflichtet, die jeweiligen Tariferhöhungen in vollem Umfang auf das Effektivgehalt der Arbeitnehmer weiterzugeben. Dies gilt auch dann, wenn die bestrittenen Behauptungen des Klägers zutreffen sollten, das Protokoll vom 28. Juni 1989 sei am Schwarzen Brett ausgehängt worden, den Anwesenden sei auf einer Betriebsversammlung im Juli 1989 das Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens mitgeteilt und es sei ihnen zugesagt worden, dass in Zukunft Tariflohnerhöhungen auf das Effektivgehalt und bereits ab Januar des jeweiligen Jahres gezahlt würden. Auch unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich für den Fall der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vertraglich dauerhaft in derart weitgehender Weise binden wollen. Vielmehr hatte die Bekanntgabe der Vereinbarung bloßen Hinweischarakter. Die Belegschaft sollte über die geschlossene Betriebsvereinbarung und deren Inhalt informiert werden. Daher kann dahinstehen, ob sich der Kläger auf eine im Juli 1989 gegebene Gesamtzusage berufen könnte, obwohl er damals noch nicht Arbeitnehmer der Beklagten war.

e) Der Kläger kann sich nicht auf eine betriebliche Übung berufen, nach der Tariferhöhungen stets bezogen auf das Effektivgehalt weitergegeben werden.

(1) Eine betriebliche Übung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf (vgl. 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - BAGE 102, 351, zu I 1 der Gründe; skeptisch gegenüber der vertragsrechtlichen Begründung der betrieblichen Übung Bepler RdA 2005, 323) . Hiervon kann der Arbeitnehmer allerdings trotz wiederholt gezahlter Leistungen dann nicht ausgehen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen erkennbar auf Grund einer anderen und sei es auch einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen (vgl. 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, zu A I 3 der Gründe; 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, zu I 1 b der Gründe) .

(2) Danach liegen die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung nicht vor. Die Beklagte nahm die Weitergabe der Tariferhöhungen auf das effektive Gehalt auch für den Kläger erkennbar in Erfüllung ihrer - vermeintlichen - Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung vor. Der Kläger konnte berechtigterweise nicht annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der Betriebsvereinbarung auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung der übertariflichen Zulage. Mangels Wirksamkeit stellt die Betriebsvereinbarung hierfür keine Anspruchsgrundlage dar. Ein entsprechender Anspruch folgt aus den dargelegten Gründen auch weder aus einer Gesamtzusage noch aus einer betrieblichen Übung.

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