Auskunftsanspruch eines Betriebsratsmitglieds über Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung
BAG v. 19.1.2005 – 7 AZR 208/04
Auskunftsanspruch
eines Betriebsratsmitglieds über Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer
mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung
(§ 37 Abs. 4 BetrVG, § 242, § 611 BGB)
Ein Betriebsratsmitglied hat nach § 242 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber hin-sichtlich der Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwick-lung. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sind vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsrats-mitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren. Betriebsüblich i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben.
Aus § 37 Abs. 4 BetrVG resultierende Ansprüche auf Gehaltsanpassung beruhen auf § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag. Sie unterliegen der Ausschlussfrist nach § 17 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Chemischen Industrie (MTV) (BAG v. 19.1.2005 – 7 AZR 208/04 = AuA 2005, 436).