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Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.7.2011, 6 AZR 248/10
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.7.2011, 6 AZR 248/10
Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden Leitsätze 1.
Hat der Betriebsrat bzw. sein Vorsitzender die vom Arbeitgeber
angekündigte Übergabe eines Anhörungsschreibens zur Kündigung außerhalb
des Betriebs nicht abgelehnt, ist sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 2
Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, wenn das Anhörungsschreiben
dem Betriebsratsvorsitzenden mangels Anwesenheit nicht ausgehändigt
werden kann. 2. Bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung
ersetzt gemäß § 125 Abs. 2 InsO ein vom Insolvenzverwalter mit dem
Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste
die Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 Satz 2
KSchG zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen. Tenor
1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 Sa 586/09 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand |  | | | | Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten. |
| | | Die
Klägerin war seit Februar 2006 in L in einem von 47 Modefachgeschäften
der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Verkäuferin gegen eine monatliche
Vergütung iHv. 1.234,02 Euro brutto. Mit Beschluss des Amtsgerichts
Hagen vom 1. November 2008 (- 100 IN 128/08 -) wurde über das
Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und die
Eigenverwaltung der Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines Sachwalters
angeordnet. Zu ihrer wirtschaftlichen Sanierung plante die Beklagte ua.
die Schließung von Filialen. Am 12. November 2008 lud der Vorsitzende
des bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrats in Abstimmung mit
der Beklagten die Betriebsratsvorsitzenden der Filialen und ihre
Stellvertreter zu einer Betriebsräteversammlung am 17. November 2008
nach H ein. Als Tagesordnungspunkte waren ua. Interessenausgleichs- und
Sozialplanverhandlungen vorgesehen. Außerdem wurde im
Einladungsschreiben die Übergabe der Anhörungen zu den Kündigungen durch
die Beklagte angekündigt. Der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale
der Beklagten in L nahm an der Betriebsräteversammlung nicht teil. |
| | | Am
17. November 2008 kam in H zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der
Beklagten mit Zustimmung des Sachwalters ein Interessenausgleich
zustande. Dieser sah ua. die Schließung der Filiale der Beklagten in L
vor. Die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden sollte, waren in dem
Interessenausgleich namentlich bezeichnet. Die für die Filiale der
Beklagten in L erstellte Namensliste enthält die Namen aller dort
Beschäftigten. In § 6 Ziffer 3 des Interessenausgleichs heißt es: |
| | „Die
Arbeitgeberin hat den Gesamtbetriebsrat und die Betriebsräte im Rahmen
der Interessenausgleichsverhandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG
unterrichtet. Diese Vereinbarung ersetzt zugleich die erforderliche und
abschließende Stellungnahme des Betriebsrates gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2
KSchG. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird bestätigt, dass das
Konsultationsverfahren insoweit für die im Interessenausgleich
beschriebene Maßnahme abgeschlossen ist.“ |
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| | | Da
der Betriebsratsvorsitzende der Filiale L nicht zur
Betriebsräteversammlung in H erschienen war, händigte dort die Beklagte
durch ihre Teamleiterin Personal das Anhörungsschreiben zu den
beabsichtigten Kündigungen der in ihrer Filiale in L Beschäftigten und
weitere Unterlagen der anwesenden Stellvertreterin des
Betriebsratsvorsitzenden aus. Diese quittierte mit ihrer Unterschrift
die Entgegennahme für den Betriebsrat der Filiale L. Die Beklagte zeigte
mit einem am nachfolgenden Tag bei der Agentur für Arbeit in L
eingegangenen Schreiben vom 20. November 2008 die beabsichtigte
Entlassung der in ihrer Filiale in L Beschäftigten an. Ihrer Anzeige
fügte sie den am 17. November 2008 mit dem Gesamtbetriebsrat zustande
gekommenen Interessenausgleich bei. Mit einem Schreiben vom 24. November
2008 teilte der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale L der
Beklagten mit, der Betriebsrat nehme die Kündigungen zur Kenntnis. Wann
die Beklagte dieses Schreiben erhalten hat, steht nicht fest. Nach dem
Eingang des Bescheids der Agentur für Arbeit vom 24. November 2008
kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit zwei
inhaltsgleichen Schreiben vom 26. November 2008 ordentlich zum
28. Februar 2009, wobei ein Schreiben der Klägerin am 27. November 2008
übergeben worden und das andere Schreiben der Klägerin am 28. November
2008 mit der Post zugegangen ist. |
| | | Mit
ihrer am 8. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen
Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der
ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 26. November 2008 geltend
gemacht. Sie hat gemeint, die Beklagte habe den Betriebsrat vor den
Kündigungen nicht ordnungsgemäß angehört. Der Vorsitzende des
Betriebsrats der Filiale L sei nicht verhindert gewesen, das
Anhörungsschreiben der Beklagten vom 17. November 2008 zu den
beabsichtigten Kündigungen entgegenzunehmen. Da die Stellvertreterin des
Betriebsratsvorsitzenden der Filiale L am 17. November 2008 in H nicht
zur Entgegennahme des Anhörungsschreibens berechtigt gewesen sei, sei
die Frist von einer Woche, innerhalb der ein Betriebsrat dem Arbeitgeber
Bedenken gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung nach § 102
Abs. 2 Satz 1 BetrVG mitteilen könne, nicht an diesem Tag in Gang
gesetzt worden. Die Beklagte habe der Agentur für Arbeit die
Massenentlassung nicht ordnungsgemäß angezeigt. Die Anzeige sei ohne die
erforderliche Stellungnahme des Betriebsrats der Filiale L erstattet
worden. Der beigefügte, mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommene
Interessenausgleich mit Namensliste habe die Stellungnahme des örtlichen
Betriebsrats zu den beabsichtigten Entlassungen nicht ersetzt. |
| | | Die Klägerin hat beantragt |
| | festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentlichen
Kündigungen der Beklagten vom 26. November 2008 nicht beendet worden
ist. |
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| | | Die
Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten,
sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Vorsitzende des Betriebsrats
der Filiale L verhindert gewesen sei, an der Betriebsräteversammlung am
17. November 2008 in H teilzunehmen und entsprechend der Ankündigung im
Einladungsschreiben ihr Anhörungsschreiben zu den beabsichtigten
Kündigungen entgegenzunehmen. Der mit dem Gesamtbetriebsrat zustande
gekommene Interessenausgleich habe gemäß § 125 Abs. 2 InsO die nach § 17
Abs. 3 Satz 2 KSchG erforderliche Stellungnahme des Betriebsrats zu den
beabsichtigten Entlassungen ersetzt. Der Gesamtbetriebsrat sei für den
Abschluss des betriebsübergreifenden Interessenausgleichs zuständig
gewesen und deshalb auch für die Stellungnahme gegenüber der Agentur für
Arbeit im Rahmen der Massenentlassungsanzeige. |
| | | Die
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin
zurückzuweisen. |
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Entscheidungsgründe
| Â |
| | | Die
Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist
unbegründet. Die Vorinstanzen haben sie deshalb zu Recht abgewiesen. |
| | | I.
Die Kündigungsschutzklage ist zulässig. Allerdings erfasst der Wortlaut
des Klageantrags mit der Formulierung „die ordentlichen Kündigungen der
Beklagten vom 26.11.2008“ nicht nur eine von der Beklagten an diesem
Tag erklärte Kündigung. Damit wollte die Klägerin erkennbar dem Umstand
Rechnung tragen, dass die Beklagte ihr das eine der beiden
inhaltsgleichen Kündigungsschreiben vom 26. November 2008 am
nachfolgenden Tag übergeben hat und ihr das andere Kündigungsschreiben
vom 26. November 2008 am 28. November 2008 mit der Post zugestellt
worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den beiden
inhaltsgleichen Kündigungsschreiben vom 26. November 2008 zwei rechtlich
selbständige Kündigungen erklären wollte, liegen nicht vor. Die
Beklagte hat nur einen auf die Erklärung einer einheitlichen Kündigung
gerichteten Willen „doppelt verlautbart“ (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - BAGE 131, 155).
Der Klageantrag der Klägerin kann interessengerecht so ausgelegt
werden, dass er sich auf diese einheitliche Kündigung bezieht. |
| | | II.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 26. November 2008 nach Ablauf der in § 113 Satz 2 InsO
geregelten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende und damit
zum 28. Februar 2009 aufgelöst worden. Für ein Insolvenzverfahren mit
Eigenverwaltung gelten nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich die
gleichen Vorschriften wie für ein Regelinsolvenzverfahren und somit auch
die Vorschriften für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
| | | 1.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kündigung nicht gemäß § 102
Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil der Betriebsrat der Filiale L vor
der Kündigung nicht ordnungsgemäß gehört worden ist. |
| | | a)
Die Beklagte hat die Kündigung am 26. November 2008 erst nach Ablauf
der Frist von einer Woche erklärt, innerhalb der der Betriebsrat der
Filiale L gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unter Angabe der Gründe
Bedenken gegen die ordentliche Kündigung mitzuteilen hatte. Deshalb kann
dahingestellt bleiben, wann das Schreiben vom 24. November 2008, mit
dem der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale L mitgeteilt hat, dass
der Betriebsrat die Kündigungen zur Kenntnis nimmt, der Beklagten
zugegangen ist und ob es sich bei dieser Mitteilung um eine
abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht der
Beklagten gehandelt hat. |
| | | b)
Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Stellvertreterin des
Betriebsratsvorsitzenden der Filiale L sei am 17. November 2008 in H
nicht zur Entgegennahme des Anhörungsschreibens berechtigt gewesen, so
dass die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG an diesem Tag nicht
in Gang gesetzt und damit nicht gemäß § 187 Abs. 1 BGB iVm. § 188 Abs. 2
BGB am Montag, dem 24. November 2008, abgelaufen sei. Allerdings ist
der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden kein zweiter
Vorsitzender, sondern tritt nur im Verhinderungsfall in dessen
Rechtsposition ein (Kreft in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl.
§ 26 Rn. 26; ErfK/Koch 11. Aufl. § 26 BetrVG Rn. 3; DFL/Maschmann
3. Aufl. § 26 BetrVG Rn. 4). Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist im
Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Betriebsrats sein
Stellvertreter zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat
gegenüber abzugeben sind, berechtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin
war der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale L im Sinne dieser
Vorschrift verhindert, am 17. November 2008 in H das Anhörungsschreiben
der Beklagten entgegenzunehmen. Deshalb ist das Anhörungsschreiben der
Beklagten vom 17. November 2008 dem Betriebsrat der Filiale L mit der
Aushändigung an die Stellvertreterin des Betriebsratsvorsitzenden an
diesem Tag zugegangen und die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
gemäß § 187 Abs. 1 BGB iVm. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, dem
24. November 2008, und damit vor der Kündigung vom 26. November 2008
abgelaufen. Eine unter Anwesenden übergebene, verkörperte Erklärung wird
durch ihre Aushändigung an den Adressaten wirksam (BAG 4. November 2004 - 2 AZR 17/04 - AP BGB § 623 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 130 Nr. 4). |
| | | c)
Die Worte „im Fall seiner Verhinderung“ in § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
bringen zum Ausdruck, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden zur
Entgegennahme von dem Betriebsrat gegenüber abzugebenden Erklärungen nur
berechtigt ist, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist (vgl. BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136, 144; 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27, 30).
Für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der
Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, gelten die für die zeitweilige
Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
maßgebenden Grundsätze entsprechend (vgl. Fitting 25. Aufl.
§ 26 Rn. 45; Kreft in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 26 Rn. 27;
ErfK/Koch 11. Aufl. § 26 BetrVG Rn. 3; HWK/Reichold 4. Aufl. § 26 BetrVG
Rn. 12). |
| | | aa)
Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.
Eine tatsächliche Verhinderung ist zB bei der auswärtigen Wahrnehmung
des Erholungs- oder Bildungsurlaubs, bei Kuraufenthalten, Dienstreisen
oder der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen anzunehmen
(vgl. Kreft in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 25 Rn. 10;
Fitting 25. Aufl. § 25 Rn. 17; ErfK/Koch 11. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 4;
HWK/Reichold 4. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 5; DFL/Maschmann 3. Aufl. § 25
BetrVG Rn. 3). |
| | | bb)
Ist ein Betriebsratsvorsitzender aufgrund einer solchen Ortsabwesenheit
tatsächlich verhindert, im Betrieb Erklärungen entgegenzunehmen, die
dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, zB ein Anhörungsschreiben des
Arbeitgebers zu einer beabsichtigten Kündigung, ist gemäß § 26 Abs. 2
Satz 2 BetrVG sein Stellvertreter zur Entgegennahme berechtigt. So
verhält es sich aber auch, wenn dem Betriebsrat rechtzeitig angekündigt
wird, wann und wo der Arbeitgeber ihm gegenüber außerhalb des Betriebs
eine Erklärung abgeben will, die Entgegennahme dieser Erklärung des
Arbeitgebers außerhalb des Betriebs vom Betriebsrat bzw. seinem
Vorsitzenden nicht abgelehnt wird und der Betriebsratsvorsitzende die
Erklärung des Arbeitgebers aufgrund Ortsabwesenheit nicht entgegennehmen
kann. Auch in diesem Fall ist der Vorsitzende des Betriebsrats aus
tatsächlichen Gründen nicht in der Lage und damit im Sinne von § 26
Abs. 2 Satz 2 BetrVG verhindert, die Erklärung des Arbeitgebers
entgegenzunehmen mit der Folge, dass sein Stellvertreter zur
Entgegennahme berechtigt ist und eine schriftliche Erklärung dem
Betriebsrat zugeht, wenn sie mit Einverständnis des Stellvertreters
diesem außerhalb des Betriebs ausgehändigt wird. |
| | | 2.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Beklagte habe die Massenentlassung
der Agentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß angezeigt, weil sie ihrer
Anzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des
Betriebsrats der Filiale L zu den Kündigungen beigefügt habe. Diese
Stellungnahme hat der am 17. November 2008 zwischen der Beklagten und
dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommene Interessenausgleich gemäß § 270
Satz 2 InsO iVm. § 125 Abs. 2 InsO ersetzt. |
| | | a)
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber bei nach § 17 Abs. 1
Satz 1 KSchG der Agentur für Arbeit anzuzeigenden Entlassungen der
schriftlichen Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats zu den
Entlassungen beizufügen. Die Pflicht zur Anzeige nach § 17 KSchG bei
Massenentlassungen gilt auch für den Insolvenzverwalter (FK-InsO/Eisenbeis 5. Aufl. § 125 Rn. 26; Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 4. Aufl. § 125 Rn. 112). Es kann wie in der bisherigen Rechtsprechung (vgl.
BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 38 = EzA
KSchG § 17 Nr. 22; 29. November 2007 - 2 AZR 763/06 - Rn. 35, AP KSchG
1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79;
13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - Rn. 21, BAGE 119, 66; 23. März 2006
- 2 AZR 343/05 - Rn. 32, BAGE 117, 281) offenbleiben, ob
Kündigungen, die der Arbeitgeber erklärt, ohne zuvor die nach § 17
Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß
vorzunehmen, stets unwirksam sind (in diesem Sinne KR/Weigand 9. Aufl. § 17 KSchG Rn. 91; ErfK/Kiel 11. Aufl. § 17 KSchG Rn. 31; Mückl ArbR 2011, 238).
In der Regel führen die Unterlassung der Massenentlassungsanzeige vor
der Kündigung oder eine den Anforderungen des § 17 KSchG nicht genügende
Anzeige allerdings dazu, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht
auflösen kann und deshalb der Kündigungsschutzklage stattzugeben ist (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - aaO). |
| | | b)
Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagte ihrer
Massenentlassungsanzeige vom 21. November 2008 jedoch keine
Stellungnahme des Betriebsrats der Filiale L zu den von ihr
beabsichtigten Entlassungen beifügen. Es reichte aus, dass sie die
Massenentlassungsanzeige unter Beifügung einer Ausfertigung des am
17. November 2008 zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat zustande
gekommenen Interessenausgleichs erstattet hat. § 125 Abs. 2 InsO regelt,
dass der Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO die Stellungnahme
des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt. In dem am
17. November 2008 zustande gekommenen Interessenausgleich waren die
Arbeitnehmer, denen gekündigt werden sollte, namentlich bezeichnet.
Damit hat der der Massenentlassungsanzeige beigefügte
Interessenausgleich die in § 125 Abs. 1 InsO genannte Voraussetzung
einer namentlichen Bezeichnung der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden
soll, erfüllt. |
| | | c)
Allerdings regelt § 125 Abs. 2 InsO nicht ausdrücklich, dass auch ein
mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommener Interessenausgleich mit
Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2
KSchG ersetzt. Der Wortlaut des § 125 Abs. 2 InsO schließt dies jedoch
auch nicht aus. Er spricht vielmehr für dieses Verständnis. Die
Formulierung „Der Interessenausgleich nach Abs. 1 ersetzt …“ erfasst dem
Wortlaut nach jeden qualifizierten Interessenausgleich mit Namensliste
unabhängig davon, ob dieser mit dem Betriebsrat oder dem
Gesamtbetriebsrat zustande gekommen ist. |
| | | d)
Sinn und Zweck der Regelung in § 125 Abs. 2 InsO bestätigen dieses
Verständnis. Die Vorschrift soll dem Insolvenzverwalter eine
Erleichterung bei einer Massenentlassung bringen (Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 4. Aufl. § 125 Rn. 112).
Sie dient der Beschleunigung des Verfahrens bei Massenentlassungen und
lässt es deshalb ausreichen, dass der Insolvenzverwalter seiner
schriftlichen Anzeige der Massenentlassung eine Ausfertigung des
Interessenausgleichs mit Namensliste beifügt (Graf-Schlicker InsO 2. Aufl. § 125 Rn. 31).
Die Norm bezweckt damit möglichst schnelle Sanierungen und will
Verzögerungen bei der Abwicklung der Rechtsverhältnisse des Schuldners
vermeiden (BT-Drucks. 12/2443 S. 149). Dieses Ziel der
Vereinfachung und Beschleunigung würde aber bei betriebsübergreifenden
Betriebsänderungen zur Sanierung des Unternehmens verfehlt, wenn ein mit
dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommener Interessenausgleich mit
Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2
KSchG nicht ersetzen würde, sondern der Insolvenzverwalter trotz des mit
dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommenen Interessenausgleichs mit
Namensliste noch die Stellungnahmen der einzelnen Betriebsräte zu den
beabsichtigten Entlassungen seiner Massenentlassungsanzeige beifügen
müsste. |
| | | e) Auch die Gesetzessystematik gibt das Auslegungsergebnis vor. |
| | | aa)
Gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere
Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb
ihrer Betriebe geregelt werden können. Wird ein geplanter Personalabbau
auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt
und sind mehrere Betriebe von der Betriebsänderung betroffen, so dass
das Verteilungsproblem nur auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gelöst
werden kann, ist dieser damit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss
eines betriebsübergreifenden Interessenausgleichs mit Namensliste
zuständig (vgl. BAG 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 - BAGE 92, 11;
23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG
2001 § 50 Nr. 1; Fitting 25. Aufl. § 50 Rn. 59). Aufgrund dieser
Zuständigkeit ist es in einem solchen Fall konsequent, dass nicht die
für den Abschluss des Interessenausgleichs und die Aufstellung der
Namensliste nicht zuständigen örtlichen Betriebsräte gegenüber der
Agentur für Arbeit jeweils zu den geplanten Entlassungen Stellung
nehmen, sondern der mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommene
Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahmen der einzelnen
Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt (so Mückl ArbR
2011, 238, 239; Niklas/Koehler NZA 2010, 913, 916; wohl auch
Krieger/Ludwig NZA 2010, 919, 923, die jedoch anraten, vorsorglich den
Gesamtbetriebsrat und den jeweiligen Betriebsrat zu beteiligen). |
| | | bb) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 - BAGE 123, 160) ist
anerkannt, dass nicht nur in einem mit dem Betriebsrat, sondern auch in
einem mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommenen Interessenausgleich
die Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG bezeichnet werden
können, denen gekündigt werden soll (ebenso KR/Griebeling 9. Aufl.
§ 1 KSchG Rn. 703f; DFL/Kaiser 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 230, 234;
ErfK/Oetker 11. Aufl. § 1 KSchG Rn. 360; Fitting 25. Aufl. §§ 112, 112a
Rn. 57; Ohlendorf/Salamon NZA 2006, 131, 132; Gaul BB 2004, 2686, 2687;
aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Deinert KSchR 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 715;
Fischer BB 2004, 1001, 1003). Die Namensliste ist Teil des Interessenausgleichs (KR/Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 703f).
Eine nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründete originäre Zuständigkeit
des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheit ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Eine
einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht
aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen
Betriebsräte zuständig sind (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - BAGE 120, 146).
Ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aber für den
Interessenausgleich und damit auch für die Aufstellung einer Namensliste
mit dem Insolvenzverwalter zuständig, kann nur auf dieser Ebene geklärt
werden, welche Arbeitnehmer entlassen und welche Arbeitnehmer in
welchem Betrieb weiterbeschäftigt werden (vgl. KR/Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 703f.).
Eine (zusätzliche) Stellungnahme der örtlichen Betriebsräte gegenüber
der Agentur für Arbeit zu den beabsichtigten Entlassungen wäre letztlich
keine Stellungnahme zu den vom Insolvenzverwalter geplanten
Entlassungen, sondern eine im Gesetz nicht vorgesehene Würdigung des mit
dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommenen Interessenausgleichs mit
Namensliste durch die örtlichen Betriebsräte. |
| | | f) Sinn und Zweck der Regelungen in § 17 KSchG stehen dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. |
| | | aa)
§ 17 KSchG dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor den Folgen von
Massenentlassungen. Die Vorschrift zielt primär auf arbeitsmarktliche
Maßnahmen, die von der Massenentlassung betroffene Arbeitnehmer
letztlich vor Arbeitslosigkeit bewahren sollen (KR/Weigand 9. Aufl. § 17 KSchG Rn. 7).
Der Agentur für Arbeit soll die Möglichkeit verschafft werden,
rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von
Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für anderweitige
Beschäftigungen der Entlassenen zu sorgen (BAG 22. April 2010
- 6 AZR 948/08 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 38 = EzA KSchG § 17 Nr. 22;
23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 30, BAGE 117, 281). Dazu ist mit
Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Massenentlassungen - MERL (ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16)
und mit der Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht den
Arbeitnehmern als Gemeinschaft in § 17 KSchG ein kollektiv
ausgestaltetes Recht auf Information und Konsultation eingeräumt worden (EuGH
16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 42, Slg. 2009, I-6653;
BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 38 = EzA
KSchG § 17 Nr. 22). |
| | | bb)
Dieser Zweck erfordert es nicht, dass nur ein örtlicher Betriebsrat als
Arbeitnehmervertretung bzw. als Gemeinschaft von Arbeitnehmern
verstanden wird und deshalb nur ein vom örtlichen Betriebsrat mit dem
Insolvenzverwalter abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste
die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG
ersetzt. Das Argument der Klägerin, nur der örtliche Betriebsrat kenne
die örtlichen arbeitsmarktpolitischen Besonderheiten und könne diese in
seiner Stellungnahme einbringen, überzeugt nicht. Erforderliche
Kenntnisse des Gesamtbetriebsrats über die betrieblichen und regionalen
Verhältnisse sind entgegen der Ansicht der Klägerin dadurch
gewährleistet, dass nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG jeder
örtliche Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat mindestens ein Mitglied
entsendet. |
| | | g)
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 125 Abs. 2 InsO und
des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG anhand des Wortlauts und des Zwecks der
MERL gibt kein anderes Ergebnis vor. |
| | | aa)
Die MERL enthält selbst keine Regelung, wonach der Anzeige der
Massenentlassung eine Stellungnahme einer bestimmten
Arbeitnehmervertretung beigefügt werden muss. Nach Art. 2 Abs. 1 MERL
hat ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, Massenentlassungen vorzunehmen,
die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer
Einigung zu gelangen. Die Anzeige der Massenentlassung hat gemäß Art. 3
Abs. 1 Satz 3 MERL ua. alle zweckdienlichen Angaben über die
beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der
Arbeitnehmervertreter gemäß Art. 2 MERL zu enthalten. |
| | | bb)
Der Senat ist nicht gehalten, dem Gerichtshof der Europäischen Union
gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) die Frage vorzulegen, ob Arbeitnehmervertreter iSd. MERL stets
nur die Mitglieder des örtlichen Betriebsrats sind oder bei
betriebsübergreifenden Massenentlassungen auch die Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats Arbeitnehmervertreter iSd. MERL sein können. Diese
Frage bedarf keiner Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen
Union am Maßstab des Gemeinschaftsrechts (zur Vorlagepflicht vgl. BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - EzA KSchG § 17 Nr. 21).
Die Frage, ob der Gesamtbetriebsrat oder der örtliche Betriebsrat für
Konsultationen mit dem Arbeitgeber über beabsichtigte Massenentlassungen
zuständig ist, betrifft nicht die Auslegung von Unionsrecht, sondern
ausschließlich die Anwendung nationalen Rechts. Ein Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer unterbliebenen Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union liegt nicht vor, wenn die
unionsrechtliche Rechtslage klar ist und nur die Rechtslage nach
nationalem Recht ungeklärt und umstritten ist (BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - aaO). Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 2009 (- C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto] Slg. 2009, I-8163) folgt
nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft die Frage, ab welchem
Zeitpunkt die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, mit Konsultationen
zu beginnen. Zu der Frage, welche Arbeitnehmervertreter der Arbeitgeber
rechtzeitig zu konsultieren hat, verhält sich die Entscheidung nicht. |
| | | cc)
Das Argument der Klägerin, unter Betrieb im Sinne von § 17 KSchG sei
bei richtlinienkonformer Auslegung der örtliche Betrieb zu verstehen,
trägt nicht. Auf die Auslegung des Begriffs „Betrieb“ kommt es für die
Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, sondern darauf, ob bei einer
betriebsübergreifenden Massenentlassung der Gesamtbetriebsrat für die
erforderlichen Konsultationen zuständig ist. |
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| III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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|     Fischermeier    |
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