Betriebsratswahl Stützunterschriften
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -
Pressemitteilung Nr. 5/10
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Wahlvorschläge und Stützunterschriften
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Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen
innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von
Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die
Einreichung von Telekopien genügt nicht. Der Wahlvorstand muss das
Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig prüfen können.
Dies kann er nur, wenn ihm die Originalunterschriften vorliegen.
Allerdings müssen sich nicht sämtliche Stützunterschriften auf
demselben Blatt befinden. Es muss aber gewährleistet sein, dass sich
die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf eine andere
Erklärung beziehen. Dies kann beispielsweise durch die körperliche
Verbindung mehrerer Blätter oder durch die Angabe eines gemeinsamen
Kennworts auf sämtlichen Blättern geschehen.
Ohne Erfolg haben daher die Antragsteller eines vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht, der Wahlvorstand habe einen für die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung per Telefax eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung war dennoch erfolgreich, da der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte. Das Bundesarbeitsgericht erklärte deshalb, wie bereits das Landesarbeitsgericht, die Wahl für ungültig.
Ohne Erfolg haben daher die Antragsteller eines vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht, der Wahlvorstand habe einen für die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung per Telefax eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung war dennoch erfolgreich, da der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte. Das Bundesarbeitsgericht erklärte deshalb, wie bereits das Landesarbeitsgericht, die Wahl für ungültig.
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. April 2008 - 3 TaBV 1/08 -