Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen
BAG 13.06.2006 – 8 AZR 271/05
Pressemitteilung Nr. 40/06
Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen
Nutzt
ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung
gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am
Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des
zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist
die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der Auftragnehmer darüber
hinaus die Kontrolltätigkeit unverändert und ohne zeitliche
Unterbrechung fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die
eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf
Übernahme von Personal kommt es nicht an.
Die Klägerin war bei
der Beklagten zu 1), die die Personen- und Gepäckkontrollen am
Flughafen Köln/Bonn im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren (BMI)
durchführte, als Sicherheitsagentin beschäftigt. Der Auftrag ist zum
Jahresende 2003 vom BMI gekündigt und an die Beklagte zu 2) neu
vergeben worden. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis der
Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Die Beklagte zu 2) setzt
Röntgengeräte, Handsonden und andere Geräte ein, welche für die
Durchführung des Auftrags vom BMI zwingend zur Verfügung gestellt
werden und zuvor von der Beklagten zu 1) genutzt wurden. Die Beklagte
zu 2) stellte Anfang 2004 zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der
Beklagten zu 1) ein.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin
gegen die Wirksamkeit der Kündigung und begehrt die Feststellung, dass
zwischen ihr und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis zu den
zuletzt bei der Beklagten zu 1) geltenden Arbeitsbedingungen besteht.
Sie meint, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte zu 2)
übergegangen. Die Beklagten zu 1) und 2) vertreten die Ansicht, einem
Betriebsübergang stehe bereits entgegen, dass der Bewachungsauftrag im
Wege einer hoheitlichen Vergabe und damit nicht im Rahmen eines
Rechtsgeschäfts übertragen worden sei. Im Übrigen seien von der
Beklagten zu 2) keine Geräte oder sonstigen Betriebsmittel übernommen
worden. Die Beklagte zu 2) erbringe lediglich Dienstleistungen an den
vom BMI zur Verfügung gestellten und fest installierten Geräten, ohne
diese eigenwirtschaftlich nutzen zu können.
Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr
stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten blieben erfolglos.