Betriebsvereinbarung über Kosten für Arbeitskleidung
BAG 1 AZR 260/92
1. Bei der Einführung einer einheitlichen Arbeitskleidung hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen.
2. In einer Betriebsvereinbarung, durch die "zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes und Images" des Arbeitgebers eine einheitliche Arbeitskleidung eingeführt wird, können die Betriebspartner nicht regeln, daß die Arbeitnehmer einen Teil der Kosten (hier knapp 50%) für die Gestellung der Arbeitskleidung zu tragen haben.