Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung
BAG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 10 ABR 42/05 -
In
Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den
Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und dessen
Zustimmung einzuholen. Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift ist
die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema mit
mindestens zwei Vergütungsgruppen. Die Beteiligung des Betriebsrats an
diesem Akt der Rechtsanwendung dient der Richtigkeitskontrolle. Sein
Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich nur auf die
zutreffende Einstufung des Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe.
Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung
ua. dann verweigern, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte
Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen
würde. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies unter
Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den
Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Der Arbeitgeber kann dann nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht
beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Der Antrag ist
begründet, wenn kein Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99 Abs. 2
BetrVG vorlag.
Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur
Eingruppierung einer Krankenschwester beantragt hatte eine
Arbeitgeberin, die eine auf medikamentöse Tumortherapie spezialisierte
Klinik betreibt, über 400 Arbeitnehmer beschäftigt und einer
Unternehmensgruppe angehört, für die Tarifverträge abgeschlossen sind.
Sie beabsichtigte, die im Jahr 2004 neu eingestellte Arbeitnehmerin auf
der Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu beschäftigen. Der
Manteltarifvertrag, der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von
38,5 Stunden festlegte, war zum 31. Dezember 2003 gekündigt worden. Der
Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, verweigerte jedoch seine
Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierung
in die Vergütungsgruppe 4 des gültigen Entgelttarifvertrages. Als Grund
gab er an, die vorgesehene Eingruppierung verstoße gegen den
Entgelttarifvertrag. Die Vergütungsgruppen dieses Tarifvertrags
knüpften an die im Manteltarifvertrag festgelegte regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und nicht an eine
Wochenarbeitszeit von 40Â Stunden an.
Die Vorinstanzen gaben dem
Antrag der Arbeitgeberin statt und ersetzten die Zustimmung des
Betriebsrats. Dessen Rechtsbeschwerde blieb vor dem Zehnten Senat des
Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Für die Beurteilung, welchen
tariflichen Merkmalen oder Tätigkeitsbeispielen des
Entgelttarifvertrages die Tätigkeit der neu eingestellten
Arbeitnehmerin entspricht, ist nach der tariflichen Regelung die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Bedeutung. Die
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden war deshalb kein Grund für die
Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung.