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Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

BAG v. 16.2.2005 – 7 AZR 330/04

Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung


(§ 37 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG)
Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Be-triebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der aus-gleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstages anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitzeit eines vollzeitbeschäf-tigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich (BAG v. 16.2.2005 – 7 AZR 330/04 = NZA 2005, 936 = LS ZBVR 2005, 86).


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