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Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen

BAG v. 16.11.2004 – 1 ABR 53/03

Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen


(§ 82 Abs.2 Satz 2, § 23 Abs.3 Satz 1 BetrVG)
Bei Personalgesprächen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergeben. Dies gilt jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein uneingeschränkt auf die Feststellung eines entsprechenden Hinzuziehungsrechts gerichteter Globalantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
Der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf die Hinzuzie-hung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch begründet für den Arbeitgeber eine ent-sprechende Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz, bei deren grober Verletzung der Be-triebsrat im Wege der Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen kann.
Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat einen Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG deshalb nicht verfolgen kann, weil das Bestehen der Verpflichtung des Arbeitgebers noch ungeklärt ist und es schon aus diesem Grund an einer „groben“ Pflichtverletzung fehlt, kann der Betriebsrat das Bestehen dieser Pflicht mit Hilfe eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, um im Wiederholungsfall nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen zu können (BAG v. 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 = DB 2005, 504 = ZBVR 2005, 98).


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