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| | A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob der Arbeitgeber allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats
den Zugang zum Internet zu ermöglichen und ihnen E-Mail-Adressen zur
unternehmensexternen Kommunikation einzurichten oder jedenfalls dem Betriebsrat als Gremium den Internetzugang zu gewähren hat. |
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| | Der
Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der in der
Außenstelle Duisburg Anfang September 2009 ca. 54 Mitarbeiter
beschäftigte. In dieser Außenstelle bestand ein fünfköpfiger Betriebsrat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht der im Frühjahr 2010 neu gewählte Betriebsrat nunmehr aus drei Mitgliedern. Alle Mitarbeiter - auch die Betriebsratsmitglieder - arbeiten an einem mit einem Personalcomputer (PC)
ausgestatteten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verwendet ein System, bei
dem am Arbeitsplatz eine sog. Workstation steht und die Daten zentral
auf einem Server gespeichert werden. Zur PC-Nutzung muss man sich mit
einem personenbezogenen Passwort einloggen. Nach einer
Betriebsvereinbarung und betrieblichen Richtlinien, zu deren Beachtung
sich jeder PC-Nutzer schriftlich verpflichtet hat, ist der Gebrauch
eines fremden Passworts untersagt. Über das Intranet ist eine betriebs-
und unternehmensinterne elektronische Kommunikation möglich. Ca. 10-12 % der Mitarbeiter, darunter der Betriebsratsvorsitzende
und sein Stellvertreter, haben einen Internetzugang. Ca. 25Â % der
Mitarbeiter können außerhalb der über das Intranet zur Verfügung
gestellten Möglichkeit E-Mails empfangen und senden (sog. externe E-Mails). Durch die Vergabe entsprechender externer E-Mail-Adressen verfügen auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter über diese Möglichkeit. |
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| | Der Betriebsrat
hat mit dem vorliegenden Beschlussverfahren vom Arbeitgeber zuletzt den
Zugang zum Internet und die Einrichtung externer E-Mail-Adressen für
sämtliche ordentlichen Betriebsratsmitglieder sowie hilfsweise die nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder
beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet begehrt. Er hat die
Auffassung vertreten, jedes Gremiumsmitglied müsse sich im Internet über
betriebsverfassungsrechtliche Fragen eigenständig informieren und mit
nicht dem Unternehmen angehörenden Dritten per E-Mail kommunizieren
können. |
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| | Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt |
| | | den Arbeitgeber zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats unter Kostentragung den Zugang zum Internet zu ermöglichen, |
| | Â Â Â Â Â Â Â Â | | | den Arbeitgeber zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats unter Kostentragung externe E-Mail-Adressen einzurichten, |
| |         | | | hilfsweise den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten. |
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| | Der Arbeitgeber hat Antragsabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, bereits die dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter gewährten Internetzugänge seien freiwillig und nicht erforderlich für die Betriebsratsarbeit. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats
folge nicht, dass er ohne weitere Internetfreischaltungen und
E-Mail-Accounts seine gesetzlichen Aufgaben vernachlässigen müsse. Das
Begehren sei - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Anzahl der im
Unternehmen existierenden Betriebsräte - mit finanziellem und
administrativem Aufwand verbunden. Die erforderlichen Lizenzen und
Softwarepakete verursachten Kosten. Im Übrigen erhöhe jeder weitere
Internetzugang die Gefahr des Eindringens von Viren, Trojanern uä. in
das Netzwerk. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Hilfsantrag entsprochen und den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder
beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten. Im Übrigen
hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von beiden Beteiligten
eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat
die ursprünglich gestellten Hauptanträge weiter, während der
Arbeitgeber die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung begehrt. |
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| | B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter dem (nunmehr einzigen) weiteren Betriebsratsmitglied
an dessen PC-Arbeitsplatz den Zugang zum Internet zu ermöglichen und
eine externe E-Mail-Adresse einzurichten. Der vom Landesarbeitsgericht
beschiedene Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an; die hiergegen
gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist gegenstandslos. |
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| | I. Die Hauptanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Sie bedürfen jedoch der Auslegung. |
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| | 1.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren
so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit
Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im
Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in
Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm
verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem
Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das
Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags
vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte
Sachentscheidung ermöglicht wird. |
|
| | 2.
Wie die gebotene Auslegung der Hauptanträge unter Berücksichtigung des
Verfahrensziels und der Interessenlage ergibt, begehrt der Betriebsrat
der Sache nach, neben seinem Vorsitzenden und Stellvertreter dem
nunmehr einzigen weiteren Gremiumsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz
einen Internetzugang zu eröffnen und ihm eine externe E-Mail-Adresse zur
Verfügung zu stellen. |
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| | a) Wie insbesondere die Antragsbegründung zeigt, geht es dem Betriebsrat darum, dass der Zugang zum Internet und zum „externen“ elektronischen
Postverkehr für sämtliche seiner ordentlichen Mitglieder so gestaltet
wird, wie ihn der Arbeitgeber - aus seiner Sicht freiwillig und
überobligatorisch - für den Betriebsratsvorsitzenden
und dessen Stellvertreter an deren mit einer personenbezogenen
Zugangsberechtigung versehenen PC-Arbeitsplätzen eingerichtet hat. Nur
bei solch einem arbeitsplatzbezogenen Antragsverständnis erklärt sich
das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren. Ginge es dem Antragsteller
bereits in der Hauptsache um die bloße, wie auch immer umgesetzte
Internetnutzungsmöglichkeit für alle Betriebsratsmitglieder, wäre der Hilfsantrag mit dem Ziel der Gewährleistung einer nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkten Zugangsmöglichkeit zum Internet überflüssig. |
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| | b) Dieses arbeitsplatzbezogene Sachmittelverlangen erstreckt sich nur auf das nunmehr neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter einzige weitere Betriebsratsmitglied. Nach dem Wortlaut der Hauptanträge verlangt der Betriebsrat
die Sachmittel für alle „ordentlichen“ Mitglieder. Mit der Verwendung
dieses Rechtsbegriffs sind zum Einen die Ersatzmitglieder des Betriebsrats vom Antragsbegehren ausgenommen. Zum Anderen werden Betriebsratsvorsitzender und -stellvertreter von dem Sachmittelverlangen nicht erfasst. Der Betriebsrat
hat selbst vorgetragen, dass an deren Arbeitsplätzen bereits
Internetzugänge und E-Mail-Accounts für den über das Intranet
hinausgehenden elektronischen Postverkehr eingerichtet sind. |
|
| | c) Soweit der Betriebsrat
die zur Erfüllung der mit den Hauptanträgen verfolgten Ansprüche
notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat, steht dies
dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Es ist Sache des
Arbeitgebers zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete
Ergebnis - die Sachmittelbereitstellung am PC-Arbeitsplatz des dritten Betriebsratsmitglieds - herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26). |
|
| | d)
Mit der Antragsformulierung „unter Kostentragung“ verweist der
Antragsteller lediglich im Sinne eines Begründungselements auf die
Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat
nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung im
erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur
Verfügung zu stellen. |
|
| | II. Die (Haupt-)Anträge sind begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter auch dem weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Internetzugang zu ermöglichen und eine externe E-Mail-Adresse einzurichten. |
|
| | 1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat
für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung
in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie
Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur
Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).
Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten
Konfigurationen zur über das unternehmensbezogen eingerichtete Intranet
hinausgehenden „externen“ Kommunikation mittels elektronischen Postwegs fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. Fitting ua. BetrVG 25. Aufl. § 40 Rn. 134 mwN). |
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| | a) Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am „externen“ elektronischen
Postverkehr allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich
ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des
§ 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der
Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann
bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit
nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des
§ 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und
Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und
Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats
auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle
Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in
Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner
Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der
Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 11 mwN, NZA-RR 2010, 413). |
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| | b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben
erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die
Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven
Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die
betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben
berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer
sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts
einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie
auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind,
gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen
des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 12 mwN, NZA 2010, 709). |
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| | c) Die Entscheidung des Betriebsrats
über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der
arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob
das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation
der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat
bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft
berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers
Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung
betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die
Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 13 mwN, NZA-RR 2010, 413). |
|
| | d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat
ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für
erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls
nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe
verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder
wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 14 mwN, NZA-RR 2010, 413). |
|
| | 2.
Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab hält
die angefochtene Entscheidung - soweit die Hauptanträge abgewiesen
worden sind - nicht stand. Mit der Argumentation, dem Betriebsrat könne statt der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer externen E-Mail-Adresse am PC-Arbeitsplatz des einzelnen Betriebsratsmitglieds im Betriebsratsbüro
ein PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung
gestellt werden, setzt das Beschwerdegericht seine eigene Entscheidung
an die Stelle derjenigen des Betriebsrats. Damit hat es den dem Betriebsrat
zustehenden Beurteilungsspielraum nicht hinreichend gewahrt und
insofern den Begriff der Erforderlichkeit iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG
verkannt. |
|
| | a) Dies gilt zunächst für den mit dem (Haupt-)Antrag zu 1) verlangten Internetzugang am PC-Arbeitsplatz des dritten Betriebsratsmitglieds. |
|
| | aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Betriebsrat die Ausstattung des PC-Arbeitsplatzes des weiteren Betriebsratsmitglieds mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen. |
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| | (1) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat
die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Zur Begründung des Anspruchs
bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender
betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung
Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (grds.
BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19, 20, NZA 2010, 709;
17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 17 - 20 mwN, NZA-RR 2010, 413). |
|
| | (2) In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf der Betriebsrat
ebenso davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für
die einzelnen Mitglieder seiner Aufgabenerfüllung dient. Eine
verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt ua. voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - eigenständig und eigenverantwortlich über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann. Es obliegt der Entscheidung des Betriebsrats,
auf welche Weise und mittels welcher Informationsquellen er den
einzelnen seiner Mitglieder den zur Erfüllung der Gremiumsaufgaben
notwendigen Informationszugang eröffnen will. Durch das Internet können
Sachinformationen zu nahezu allen betriebsratsrelevanten Themenbereichen eingeholt werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich der Betriebsrat
im Rahmen des ihm beim Sachmittelverschaffungsanspruch grundsätzlich
zustehenden Ermessens vorliegend für das Verlangen eines Internetzugangs
für jedes einzelne Betriebsratsmitglied
an dessen PC-Arbeitsplatz entschieden hat. Entgegen der
landesarbeitsgerichtlichen Annahme bedarf es wegen des prinzipiell
anzuerkennenden Informationsbeschaffungsbedürfnisses für jedes einzelne Betriebsratsmitglied
auch regelmäßig keiner besonderen Umstände, wenn das Informationsmittel
- vorliegend das Internet - durch einen „Zugriff vom Arbeitsplatz“
jedem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt werden soll. |
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| | bb) Berechtigte Interessen des Arbeitgebers stehen dem arbeitsplatzbezogenen Internetzugang für das weitere Betriebsratsmitglied im Streitfall nicht entgegen. |
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| | (1) Ebenso wie bei einem dem Gremium zur Verfügung gestellten Internetanschluss können bei einem den einzelnen Betriebsratsmitgliedern an ihrem Arbeitsplatz eröffneten Internetzugang für die vom Betriebsrat
im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung -Â in
Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation -
neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung
erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer
Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann,
wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des
Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den
Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im
Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich
das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene
Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16,
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu
B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen. |
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| | (2) Der Betriebsrat hat bei seinem Verlangen des Internetzugangs für das weitere Betriebsratsmitglied an dessen Arbeitsplatz die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt. |
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| | (a) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs für das weitere Betriebsratsmitglied entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Das Betriebsratsmitglied
arbeitet bereits an einem PC-Arbeitsplatz. Die Freischaltung eines
Internetzugangs erfordert somit weder umfangreiche technische
Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen
Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch den vom Arbeitgeber
angeführten Erwerb von Software und Lizenzen und durch die Pflege und
Wartung des Internetzugangs unverhältnismäßig hohe Kosten sowie ein
unzumutbarer administrativer Aufwand entstünden. |
|
| | (b)
Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers kann nicht auf den kostenmäßigen
und administrativen Aufwand abgestellt werden, der dadurch entstünde,
dass sämtlichen Mitgliedern der in allen seiner
betriebsorganisatorischen Einheiten gewählten Betriebsräte am jeweiligen
PC-Arbeitsplatz ein Internetzugang freigeschaltet werden müsste. Ein Betriebsrat
muss bei seiner Entscheidung über das Verlangen nach einem Sachmittel
keine Erwägungen darüber einstellen, ob möglicherweise Betriebsräte in
anderen Betrieben des Arbeitgebers seinem Beispiel folgen. |
|
| | (c)
Soweit der Arbeitgeber Störungen durch Viren und Hackerangriffe
befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den
anderen mit Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Betrieb. |
|
| | b)
Auch durch das mit dem (Haupt-)Antrag zu 2) verfolgte Verlangen, dem
weiteren Betriebratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz eine eigene
E-Mail-Adresse zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, hat
der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. |
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| | aa) Der Betriebsrat durfte dieses Sachmittelverlangen für dienlich erachten. Die zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben von einzelnen Betriebsratsmitgliedern für erforderlich gehaltene Kommunikation mit nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehörenden Dritten ist grundsätzlich Teil der Betriebsratstätigkeit. Angesichts des Aufgabenkatalogs des Betriebsrats und der eigenverantwortlichen Mandatswahrnahme der einzelnen Betriebsratsmitglieder kommen vielfältige Situationen in Betracht, in denen ein Betriebsratsmitglied Kontakt mit betriebs- und unternehmensexternen Personen, Stellen und Institutionen aufnehmen muss. Dabei kann sich der Betriebsrat
im Rahmen seines Ermessens grundsätzlich dafür entscheiden, seinen
Mitgliedern die Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail zu eröffnen. Dies
gilt zumindest dann, wenn sich der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall
ebenfalls dieser Kommunikationstechnik -Â und sei es durch das
Bereitstellen für einzelne Mitarbeiter - bedient. |
|
| | bb)
Berechtigte Arbeitgeberinteressen stehen dem Sachmittelverlangen
vorliegend nicht entgegen. Ebenso wie der Internetzugang ist die
Einrichtung einer externen E-Mail-Adresse am ohnehin mit einem PC
ausgestatteten Arbeitsplatz des weiteren Betriebsratsmitglieds
weder mit unverhältnismäßig hohen Kosten noch einem unzumutbaren
administrativen Aufwand verbunden. Missbrauchs- und Störungsgefahren
kann der Arbeitgeber ebenso wie an den anderen mit entsprechender
E-Mail-Konfiguration ausgestatteten PC-Arbeitsplätzen begegnen. Die
hypothetische Möglichkeit eines entsprechenden Verlangens anderer im
Unternehmen des Arbeitgebers bestehender Betriebsräte musste der
antragstellende Betriebsrat bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen. |
|
| | III.
Der erkennbar nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu
1) gestellte und vom Landesarbeitsgericht -Â aus seiner Sicht
konsequent - beschiedene Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers geht ins
Leere. Aus Klarstellungsgründen war veranlasst, die entsprechende
Titulierung des Beschwerdegerichts für gegenstandslos zu erklären. |
| |     Linsenmaier    |
| | | | | | | | | | |     Holzhausen    |
| Â Â Â Â Â Â Â Â | Â Â Â Â Â Â Â Â |
|