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Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

Pressemitteilung Nr. 12/07 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. November 2005 - 10 TaBV 15/05 -

Pressemitteilung Nr. 12/07

 

Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

 

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern iSv. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Werden die im Inland gelegenen Unternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht, kann ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Bei einer deutschen Zwischenholding eines in England ansässigen Konzerns ist ein Konzernbetriebsrat gebildet, in den die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte der in Deutschland gelegenen Unternehmen Mitglieder entsenden. Mit einem Teil der inländischen Unternehmen schlossen zwei englische Konzernunternehmen im Jahr 2004 Beherrschungsverträge ab. Nach Auffassung des Konzernbetriebsrats sowie der beteiligten Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte hat der Abschluss der Beherrschungsverträge die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die von den Beherrschungsverträgen betroffenen Unternehmen nicht beendet.

Der Siebte Senat hat - wie die Vorinstanzen - die auf Feststellung eines Entsendungsrechts in den Konzernbetriebsrat gerichteten Anträge der Arbeitnehmervertretungen abgewiesen.

 

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. November 2005 - 10 TaBV 15/05 -

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