Kosten für einheitliche Personalkleidung
Pressemitteilung Nr. 10/07 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 TaBV 1069/05 -
Pressemitteilung Nr. 10/07
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Kosten für einheitliche Personalkleidung
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Eine betriebliche Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die Kosten
einer einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat. Nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn Arbeitnehmer zum
Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes während der Arbeit eine
bestimmte Kleidung tragen sollen. Können sich Arbeitgeber und
Betriebsrat über eine solche Kleiderordnung nicht einigen, entscheidet
die Einigungsstelle. Diese kann auch bestimmen, wer die Kleidung zu
beschaffen hat. Sie kann nicht regeln, wer die hierfür anfallenden
Kosten tragen muss. Regelungen über die Kostentragung betreffen nicht
die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Sie unterfallen daher nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG. Die Kostentragung richtet sich nach gesetzlichen
Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen
Regelungen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - den Antrag eines für ein Spielcasino errichteten Betriebsrats ab. Dieser hatte einen Einigungsstellenspruch über eine Kleiderordnung mit der Begründung angefochten, die Einigungsstelle habe nicht nur über die während des Dienstes zu tragende Kleidung, sondern auch über die Kosten entscheiden müssen. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats belastet die Kleiderordnung, die im Wesentlichen das Tragen schwarzer oder mitternachtsblauer Anzüge/ Kostüme vorschreibt, die Beschäftigten nicht unverhältnismäßig.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - den Antrag eines für ein Spielcasino errichteten Betriebsrats ab. Dieser hatte einen Einigungsstellenspruch über eine Kleiderordnung mit der Begründung angefochten, die Einigungsstelle habe nicht nur über die während des Dienstes zu tragende Kleidung, sondern auch über die Kosten entscheiden müssen. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats belastet die Kleiderordnung, die im Wesentlichen das Tragen schwarzer oder mitternachtsblauer Anzüge/ Kostüme vorschreibt, die Beschäftigten nicht unverhältnismäßig.
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 -Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 TaBV 1069/05 -