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Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

BAG v. 26.4.2005 – 1 ABR 1/04

Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit


(§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BetrVG, § 6 Abs. 5 ArbZG)
§ 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des vom Arbeitgeber geschuldeten Ausgleichs für Nachtarbeit grundsätzlich den Tarifvertragparteien. Diese können eine Ausgleichsregelung i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG ausdrücklich oder stillschweigend treffen.
Bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber geschuldeten Freizeitausgleichs hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch auf eine Regelung, nach der sich ein Freizeitausgleichsanspruch in einen Entgeltanspruch umwandelt, wenn aus betrieblichen Gründen die Gewährung von Freizeitausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht möglich ist (BAG v. 26.4.2005 – 1 ABR 1/04 = NZA 2005, 884 = ZBVR 2005, 106).


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