Mitbestimmung bei Betriebsbußen
BAG 1 ABR 100/88
Betriebsbußen können nur aufgrund
einer zwischen den Betriebspartnern vereinbarten Betriebsbußenordnung und nur
für Verstöße gegen die Regeln über das Ordnungsverhalten verhängt werden.
Aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der
Aufstellung einer Betriebsbußenordnung und der Verhängung von Betriebsbußen im
Einzelfall folgt - solange eine Betriebsbußenordnung nicht besteht - nicht, daß
bei einer vom Arbeitgeber gleichwohl verhängten Betriebsbuße der Betriebsrat
mitzubestimmen hat. Die einseitig vom Arbeitgeber verhängte Betriebsbuße ist
vielmehr unwirksam