Politische Betätigung des Betriebsrats
Pressemitteilung Nr. 21/10 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 -
Pressemitteilung Nr. 21/10
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Politische Betätigung des Betriebsrats
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Der Betriebsrat hat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso
wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu
unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische Äußerung
erfasst. Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische
Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des
Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des
Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23
Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim
Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein
Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich
nicht vorgesehen. Er wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats
auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer
bestimmten Betätigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege
eines Feststellungsantrags klären lassen. Eine entsprechende
gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung
des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen
Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung für einen
Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt
der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes
Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Kriegs ein mit „Nein zum Krieg“ überschriebenes Schriftstück im Betrieb ausgehängt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. An der begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr. Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg erneute Äußerungen des Betriebsrats zu besorgen seien. Der Antrag des Arbeitgebers, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, ist unbegründet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Betätigung dar.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Kriegs ein mit „Nein zum Krieg“ überschriebenes Schriftstück im Betrieb ausgehängt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. An der begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr. Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg erneute Äußerungen des Betriebsrats zu besorgen seien. Der Antrag des Arbeitgebers, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, ist unbegründet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Betätigung dar.
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 -