| Â |
|
| | A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch beschlossenen Sozialplans. |
|
| | Die Arbeitgeberin und spätere Insolvenzschuldnerin betrieb seit dem Jahre 2006 eine Rehabilitationsklinik (O). Alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin ist die Ka San AG (KASANAG). Diese wiederum stand im streitbefangenen Zeitraum zu 93,8 % im Eigentum der M-Kliniken AG. |
|
| | Bis
zum Jahre 2006 betrieb die KASANAG die O zusammen mit fünf weiteren
Rehabilitationskliniken. Im Januar 2006 gliederte sie diese im Wege
einer Vermögensübertragung auf sechs neu gegründete Gesellschaften aus.
Durch notariellen Vertrag vom 4. Januar 2006 übertrug sie im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme alle Rechtsstellungen, die wirtschaftlich zur
O gehörten und in der Schlussbilanz zum 30. Juni 2005 enthalten waren,
auf die seit dem Jahre 2001 bestehende „Onkologische Fachklinik B GmbH“.
Das erfasste Anlage- und Umlaufvermögen war in einer Anlage zu dem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgelistet. Hierzu gehörte nicht
die Klinikimmobilie. Diese hatte die KASANAG von der nicht mit ihr
konzernrechtlich verbundenen O GmbH zu einem Pachtzins von monatlich
54.000,00Â Euro gepachtet. Der Pachtvertrag hatte eine Laufzeit bis zum
Jahr 2016. Die übernehmende Onkologische Fachklinik B GmbH trat in das
Pachtverhältnis ein. Zur Durchführung der Ausgliederung wurde das
Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft von 25.000,00 Euro auf
26.000,00 Euro erhöht. Die Firma der Onkologischen Fachklinik B GmbH
wurde im Jahre 2007 in „F GmbH“ geändert. Die fünf weiteren
Rehabilitationskliniken der KASANAG wurden in entsprechender Weise
ausgliedert, wobei allerdings der jeweilige Grundbesitz nicht
Bestandteil der Übertragung war, sondern bei der KASANAG verblieb. Deren
bilanziertes Anlagevermögen aus Grundstücken und Bauten belief sich zum
30. Juni 2005 auf 47,9 Mio. Euro. |
|
| | Nach
der Ausgliederung sicherte die KASANAG die Weiterführung des
Geschäftsbetriebs der O, indem sie deren Verbindlichkeiten auf der
Grundlage eines monatlich erhöhten Darlehens erfüllte. Dieses betrug zum
30. Juni 2006 rund 1,74 Mio. Euro und erhöhte sich zum 30. Juni 2007
auf etwa 3,16 Mio. Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 betrug der
Jahresfehlbetrag der Arbeitgeberin 1,63 Mio. Euro. Unter
Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Vorjahr ergab sich ein
durch Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag von rund 3,0 Mio. Euro.
Die KASANAG erwirtschaftete demgegenüber im Geschäftsjahr 2006/2007
einen Gewinn von rund 6,5 Mio. Euro. |
|
| | Aufgrund
des defizitären Klinikbetriebs beschloss die Arbeitgeberin Ende 2006,
die O zu schließen. Sie kündigte den Pachtvertrag sowie
Dienstleistungsverträge und nahm keine weiteren Patienten mehr auf. |
|
| | Nach
Scheitern der Sozialplanverhandlungen mit dem bei der Arbeitgeberin
bestehenden Betriebsrat beschloss die Einigungsstelle durch Spruch vom
20. September 2007 einen Sozialplan mit einem Gesamtvolumen von rund
1,3 Mio. Euro. Der Spruch wurde der Arbeitgeberin am 26. September 2007
zugeleitet. |
|
| | Die
Arbeitgeberin hat mit ihrem am 10. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Antrag geltend gemacht, der Einigungsstellenspruch sei
unwirksam, weil das Gesamtvolumen des Sozialplans im Hinblick auf die
wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht vertretbar sei. Das
Unternehmen sei hochdefizitär gewesen und habe keinen positiven
Geschäftswert besessen. |
|
|
| Die Arbeitgeberin hat beantragt |
|
|
| festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. September 2007 unwirksam ist, |
|
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|
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| dem Betriebsrat zu untersagen, den Spruch der Einigungsstelle vom 20. September 2007 durchzuführen. |
|
|
| | Der
Betriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, bei
der Bestimmung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sei die
Leistungsfähigkeit der KASANAG zu berücksichtigen gewesen. |
|
| | Das
Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben; über
den Hilfsantrag hat es nicht entschieden. Auf die Beschwerde des
Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. |
|
| | Über
das Vermögen der Arbeitgeberin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts
Hamburg vom 12. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit seiner vom
Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser die
Anträge weiter. |
|
| | B.
Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters ist in Bezug auf den
Hauptantrag begründet. Der Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung
angefallen. |
|
| | I.
Beteiligte des Verfahrens sind der Insolvenzverwalter sowie der
Betriebsrat. Dieser hat nach der Stilllegung der Klinik jedenfalls für
die Dauer des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit des
Einigungsstellenspruchs gemäß § 21b BetrVG ein Restmandat und ist
deshalb nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Die KASANAG war dagegen nicht
zu beteiligen. Durch die Entscheidung über die Wirksamkeit des
Sozialplans wird sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen. |
|
| | II.
Der Antrag ist zulässig. Streiten die Betriebsparteien über die
Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung
der Unwirksamkeit des Beschlusses und nicht dessen Aufhebung zu
beantragen (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 7). |
|
| | III.
Der Antrag ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist unwirksam.
Diese hat das ihr eingeräumte Regelungsermessen überschritten. Der
Spruch verstößt gegen § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Der Gesamtbetrag der
Sozialplanleistungen überschreitet die Grenzen der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit für die Arbeitgeberin. Die wirtschaftliche Lage ihrer
Alleingesellschafterin, der KASANAG, war insoweit nicht zu
berücksichtigen. |
|
| | 1.
Der Einigungsstellenspruch unterliegt der gerichtlichen Überprüfung
nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat den ihr am
26. September 2007 zugeleiteten Einigungsstellenspruch innerhalb der
Zweiwochenfrist am 10. Oktober 2007 gerichtlich angefochten. Gegenstand
der gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs. 5 BetrVG
ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich
der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der
betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Maßgeblich ist
dabei allein die getroffene Regelung als solche. Eine Überschreitung der
Grenzen des Ermessens muss in der Regelung selbst als Ergebnis des
Abwägungsvorgangs liegen. Auf die von der Einigungsstelle angestellten
Erwägungen kommt es nicht an (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 111, 335).
Die Frage, ob die der Einigungsstelle gezogenen Grenzen des Ermessens
eingehalten sind, unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht. Es geht um die Wirksamkeit einer kollektiven
Regelung, die von der Wahrung des der Einigungsstelle eingeräumten
Gestaltungsrahmens abhängig ist. Insoweit gilt nichts anderes als für
die gerichtliche Kontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e aa der Gründe, BAGE 106, 95). |
|
| | 2.
Die Einigungsstelle war für die Aufstellung eines Sozialplans
zuständig. Die Arbeitgeberin hat eine sozialplanpflichtige
Betriebsstilllegung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) vorgenommen.
Sie war nicht nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG von der Sozialplanpflicht
befreit, da sie nicht erst anlässlich der Ausgliederung der O aus der
KASANAG gegründet wurde, sondern durch eine Ausgliederung zur Aufnahme
iSd. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf einen schon seit dem Jahre 2001
bestehenden Rechtsträger. Unabhängig davon gilt § 112a Abs. 2 Satz 1
BetrVG auch nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen
Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). |
|
| | 3.
Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG hat die Einigungsstelle bei ihrer
Entscheidung über einen Sozialplan sowohl die sozialen Belange der
betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die
wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu
achten. Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung
der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder der
Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der
betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei
der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten,
dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der
Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG).
Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Arbeitnehmer bemisst sich nach
den ihnen entstehenden Nachteilen. Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit
kommt dabei eine Korrekturfunktion zu. Die Einigungsstelle hat von dem
von ihr vorgesehenen Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile abzusehen,
wenn dieser Ausgleich den Fortbestand des Unternehmens gefährden würde.
Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit für
sie eine Grenze der Ermessensausübung dar (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e der Gründe, BAGE 106, 95). |
|
| | 4.
Das von der Einigungsstelle für den Sozialplan festgesetzte
Gesamtvolumen von rund 1,3 Mio. Euro war für die Arbeitgeberin nicht
mehr wirtschaftlich vertretbar. |
|
| | a)
Die wirtschaftliche Vertretbarkeit iSd. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG
richtet sich grundsätzlich auch dann nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen des sozialplanpflichtigen Arbeitgebers, wenn das
Unternehmen einem Konzern angehört. Dies zeigt der eindeutige Wortlaut
von § 112 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Nur in Bezug auf
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ist nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
BetrVG eine konzernbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auch die
Gesetzesmaterialien bieten keinerlei Hinweis darauf, dass anstelle des
Unternehmens auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abzustellen ist (vgl. BT-Drucks. VI/1786 S. 55). |
|
| | b)
§ 112 Abs. 5 BetrVG bestimmt nicht, wann ein Sozialplan noch
wirtschaftlich vertretbar ist. Maßgeblich sind die Gegebenheiten des
Einzelfalls. Dabei ist grundsätzlich von Bedeutung, ob und welche
Einsparungen für das Unternehmen mit der Betriebsänderung verbunden
sind, deren Nachteile für die Arbeitnehmer der Sozialplan kompensieren
soll. Der Umstand, dass sich ein Unternehmen bereits in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befindet, entbindet es nach den Wertungen des
Betriebsverfassungsgesetzes nicht von der Notwendigkeit, weitere
Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen. Sogar in der
Insolvenz sind Betriebsänderungen gemäß § 123 InsO sozialplanpflichtig.
Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob
er möglicherweise dessen Fortbestand gefährdet, ist sowohl das
Verhältnis von Aktiva und Passiva als auch die Liquiditätslage zu
berücksichtigen. Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu
einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht
mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der
wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e cc (3) und (4) der Gründe, BAGE 106, 95). |
|
| | c)
Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass die von der Einigungsstelle beschlossene
Sozialplandotierung von rund 1,3 Mio. Euro die Grenze der
wirtschaftlichen Vertretbarkeit für die Arbeitgeberin überschritten hat.
Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Sozialplans am
20. September 2007 war die Arbeitgeberin bilanziell überschuldet. Nach
der Bilanz zum 30. Juni 2007 stand einem Eigenkapital von 26.000,00 Euro
sowie Rückstellungen von rund 116.500,00 Euro ein nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von rund drei Mio. Euro gegenüber. Das
Anlagevermögen der Arbeitgeberin hatte einen Bilanzwert von etwa
170.000,00 Euro, ihr Umlaufvermögen betrug rund 394.000,00 Euro. Grund
für die schlechte wirtschaftliche Lage war der von der Arbeitgeberin in
den Geschäftsjahren 2005/2006 und 2006/2007 erlittene Verlust in Höhe
von rund 1,4 und 1,6 Mio. Euro. Da aufgrund der geplanten
Betriebsänderung auch nicht mit einer Veränderung der wirtschaftlichen
Situation zu rechnen war, erweist sich das Sozialplanvolumen von ca.
1,3 Mio. Euro für die Arbeitgeberin ohne Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der KASANAG als nicht mehr
wirtschaftlich vertretbar. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. |
|
| | 5.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt aus § 134
Abs. 1 UmwG für die Dotierung des Sozialplans kein Bemessungsdurchgriff
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der KASANAG. Dessen
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Arbeitgeberin sind im Zuge ihrer
Ausgliederung aus der KASANAG keine für die Betriebsführung
wesentlichen Vermögenswerte entzogen worden. |
|
| | a)
Nach § 133 Abs. 1 UmwG haften die an einer Spaltung beteiligten
Rechtsträger gesamtschuldnerisch für die vor der Spaltung begründeten
Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers. Zugunsten der von
einer spaltungsbedingten Unternehmensumstrukturierung betroffenen
Arbeitnehmer erweitert § 134 Abs. 1 UmwG die „Haftungsmasse“ begrenzt
für Ansprüche aus einem Sozialplan (§§ 112, 112a BetrVG) oder auf gesetzlichen Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG). Das setzt nach § 134 Abs. 1 Satz 2 UmwG voraus, dass ein Unternehmen (Ausgangsrechtsträger)
sein Vermögen in der Weise spaltet, dass die zur Führung eines Betriebs
notwendigen Vermögensteile bei einer sog. Anlagegesellschaft iSd. § 134
Abs. 1 UmwG verbleiben, aber einer sog. Betriebsgesellschaft iSd. § 134
Abs. 1 UmwG für die Führung ihres Betriebs zur Nutzung überlassen
werden. In einem solchen Fall hat die Anlagegesellschaft für Sozialplan-
oder Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer der
Betriebsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren nach Wirksamwerden
der Spaltung einzustehen, soweit an den an der Spaltung beteiligten
Rechtsträgern im Wesentlichen dieselben Personen beteiligt sind (§ 134
Abs. 1 Satz 1 UmwG). |
|
| | b)
Die Sonderregelung des § 134 Abs. 1 UmwG trägt der Erkenntnis Rechnung,
dass eine durch Spaltung bewirkte Vermögensverlagerung auf eine
Anlagegesellschaft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer
interessenausgleichs- oder sozialplanpflichtig werdenden
Betriebsgesellschaft mindert, da ein Rückgriff auf die zur Führung des
Betriebs notwendigen Vermögensteile nach der Spaltung nicht mehr möglich
ist. Zweck des § 134 Abs. 1 UmwG ist daher, die Einstandspflicht der
Anlagegesellschaft in den Fällen der §§ 111 bis 113 BetrVG zugunsten der
Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft für einen Bereich zu erweitern,
der durch die gesamtschuldnerische Haftung nach § 133 Abs. 1 UmwG nicht
abgedeckt ist (BT-Drucks. 12/6699 S. 122; Schwab in Lutter UmwG 4. Aufl. § 134 Rn. 11). |
|
| | c)
Die Einstandspflicht der Anlagegesellschaft nach § 134 Abs. 1 UmwG gilt
für alle Arten der Spaltung iSd. § 123 UmwG. Sie erstreckt sich deshalb
auch auf die Beschäftigten einer Betriebsgesellschaft, die aus einer
Spaltung in Form einer Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 UmwG) hervorgegangen ist. |
|
| | Anknüpfungspunkt
der in § 134 Abs. 1 UmwG normierten Einstandspflicht ist die Spaltung
des Vermögens eines Rechtsträgers. In § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 UmwG sind
die Aufspaltung, die Abspaltung und die Ausgliederung als Formen der
Spaltung aufgeführt. Die einzelnen Spaltungsarten unterscheiden sich
zwar in der Art und Weise der Durchführung und danach, ob der
Ausgangsrechtsträger nach Abschluss der Spaltung noch fortbesteht oder
nicht. Jede dieser Spaltungsformen kann aber durch die Einbeziehung
eines anderen Rechtsträgers zu einer Trennung von Produktionsfaktoren
und Arbeitsverhältnissen führen, die beim Ausgangsrechtsträger noch eine
Einheit gebildet haben, indem die Vermögensteile einer
Anlagegesellschaft zugewiesen und einer Betriebsgesellschaft, bei der
die Arbeitnehmer beschäftigt sind, zur bloßen Nutzung überlassen werden.
Demnach wird bei jeder Spaltungsform, aus der Anlage- und
Betriebsgesellschaften hervorgehen, die „Haftungsmasse“ zulasten der
Beschäftigten der Betriebsgesellschaft verringert. Dementsprechend
verlangt der Schutzzweck des § 134 Abs. 1 UmwG, der auf eine zeitlich
begrenzte Einstandspflicht der Anlagegesellschaft für erst künftig
entstehende betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche der bei der
Betriebsgesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer gerichtet ist, eine
Erstreckung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf alle Formen der
Spaltung iSd. § 123 UmwG und damit auch auf die Ausgliederung (Fitting
BetrVG 25. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 257; siehe auch Schwab in Lutter
§ 134 Rn. 69 ff.; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG UmwStG
5. Aufl. § 134 UmwG Rn. 20; Willemsen in Kallmeyer UmwG 4. Aufl. § 134
Rn. 5; Hohenstatt/Schramm in KK-UmwG § 134 Rn. 4). |
|
| | d)
§ 134 Abs. 1 UmwG bestimmt über seinen Wortlaut hinaus nicht nur eine
Haftung der Anlagegesellschaft für die darin genannten Ansprüche der
Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft, sondern erlaubt auch einen
Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines Sozialplans für die
Betriebsgesellschaft. |
|
| | aa)
§ 134 Abs. 1 UmwG ordnet eine Haftung der Anlagegesellschaft für
Ansprüche der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft nach den §§ 111 bis
113 BetrVG an. Bei einer ausschließlich wortlautorientierten Auslegung
der Norm würde sich bei Sozialplansprüchen die Einstandspflicht auf die
Befriedigung von Ansprüchen beschränken, die den Arbeitnehmern aus einem
Sozialplan gegenüber der Betriebsgesellschaft zustehen, von ihr aber
nicht erfüllt werden können. Eine - vorrangige - Bemessung dieser
Ansprüche nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Anlagegesellschaft käme nicht in Betracht. |
|
| | bb)
Ein solches Auslegungsergebnis steht aber weder in Einklang mit dem in
den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers
noch mit Sinn und Zweck der Regelung. Diese verlangen über den Wortlaut
hinaus bereits eine Einstandspflicht der Anlagegesellschaft für die
Begründung von Sozialplanansprüchen im Wege des Bemessungsdurchgriffs. |
|
| | § 134
Abs. 1 UmwG wurde auf Anregung des Bundesministeriums für Arbeit in den
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
aufgenommen. Damit wurde das Ziel verfolgt, die von einer
Betriebsspaltung betroffenen Arbeitnehmer vor einer dadurch bedingten
Schmälerung der Haftungsmasse zu schützen (BT-Drucks. 12/6699 S. 122).
Die Vorschrift soll einer „Flucht aus der Haftung“ für erst nach der
Spaltung entstehende Sozialplan- und Nachteilsausgleichsansprüche durch
eine Spaltung in Betriebs- und Anlagegesellschaft entgegenwirken. Dieser
Schutzzweck wird aber nur erreicht, wenn schon bei der Bemessung der
Sozialplanleistungen auch das Vermögen der Anlagegesellschaft zur
Verfügung steht, denn eine infolge der Spaltung vermögenslose
Betriebsgesellschaft kann keinen Sozialplan aufstellen, der den
berechtigten Belangen ihrer Beschäftigten genügt. Ihr fehlt das
Betriebsvermögen, dessen Wert nach den Grundsätzen des § 112 BetrVG
heranzuziehen ist, um einen substantiellen Ausgleich, zumindest aber
eine Milderung der den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung
entstehenden Nachteile zu erreichen (Boecken
Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht Rn. 250; Fitting §§ 112, 112a
Rn. 257; ErfK/Kania 11. Aufl. § 112a BetrVG Rn. 38; Maier-Reimer in
Semler/Stengel UmwG 2. Aufl. § 134 Rn. 41; Schwab in Lutter § 134
Rn. 85; Mengel Umwandlungen im Arbeitsrecht S. 244; Deinert RdA 2001,
368, 370; aA Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 134 UmwG Rn. 41;
Willemsen in Kallmeyer § 134 Rn. 19; Hohenstatt/Schramm in KK-UmwG § 134
Rn. 23; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 112 Rn. 146). |
|
| | e)
Der Bemessungsdurchgriff nach § 134 Abs. 1 UmwG auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Anlagegesellschaft bei der Festlegung des
Sozialplanvolumens für die Betriebsgesellschaft ist jedoch nicht
unbeschränkt. Er ist der Höhe nach auf die bei der Spaltung entzogenen
Vermögensteile begrenzt. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang
zwischen § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG und § 134 Abs. 1 UmwG sowie dem sich
daraus ergebenden Regelungszweck. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit
eines Sozialplans bemisst sich gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nach den
Verhältnissen des Unternehmens. Das ist die aus einer Spaltung iSd.
§ 123 iVm. § 134 Abs. 1 UmwG hervorgegangene Betriebsgesellschaft. Deren
eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird jedoch durch die in
§ 134 Abs. 1 UmwG bezeichnete Spaltung verringert, weil ihr durch die
Trennung von Betriebs- und Anlagevermögen Letzteres entzogen wird.
Allein an diesen Vorgang und nicht an die Herauslösung aus einem
wirtschaftlich leistungsfähigen Rechtsträger knüpft § 134 Abs. 1 UmwG
die Einstandspflicht der Anlagegesellschaft (BT-Drucks. 12/6699 S. 122).
Dem muss auch die Bestimmung des Umfangs des Bemessungsdurchgriffs bei
der Festlegung des Sozialplanvolumens Rechnung tragen. Dieser kann sich
deshalb nur auf den Wert des der jeweiligen Betriebsgesellschaft
entzogenen Anlagevermögens beziehen. Nur insoweit ist ein
Bemessungsdurchgriff nach dem Regelungszweck gerechtfertigt. |
|
| | f)
Nach diesen Grundsätzen ist der Einigungsstellenspruch
ermessensfehlerhaft. Das darin festgesetzte Sozialplanvolumen ist
wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Ein Bemessungsdurchgriff auf das
Vermögen der KASANAG nach § 134 Abs. 1 UmwG war der Einigungsstelle
verwehrt. Der Arbeitgeberin wurde infolge der Ausgliederung -Â anders als
den anderen Kliniken der KASANAG - kein Grundvermögen entzogen, weil
die Klinikimmobilie nicht in ihrem Eigentum stand, sondern von einer
außerhalb des KASANAG-Konzerns stehenden Gesellschaft gepachtet wurde.
Eine Berücksichtigung des sonstigen Vermögens der KASANAG bei der
Bemessung der Sozialplandotierung scheidet aus. |
|
| | 6.
Ein Bemessungsdurchgriff auf das Vermögen der KASANAG ergibt sich auch
nicht aus den Grundsätzen der Existenzvernichtungshaftung im
GmbH-Konzern. |
|
| | a) Nach der neueren Rspr. des Bundesgerichtshofs und der Aufgabe der Haftungsgrundsätze im sog. qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123)
bestimmt sich die Haftung des Alleingesellschafters einer GmbH bei
dessen Eingriff in deren Gesellschaftsvermögen nunmehr nach den
Grundsätzen einer Existenzvernichtungshaftung als besonderer Fallgruppe
einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung iSd. § 826 BGB (16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [Trihotel] BGHZ 173, 246).
Danach muss der Alleingesellschafter einer GmbH für diejenigen
Nachteile einstehen, die deren Gläubigern dadurch entstehen, dass er der
Gesellschaft vorsätzlich Vermögen entzieht, das jene zur Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Insoweit haftet der
Alleingesellschafter im Wege einer - schadensersatzrechtlichen -
Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft für missbräuchliche, zur
Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende
kompensationslose Eingriffe in das zur vorrangigen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - aaO). Das bloße Unterlassen einer hinreichenden Kapitalausstattung der GmbH durch ihren Alleingesellschafter (sog. Unterkapitalisierung) löst eine solche Haftung dagegen nicht aus. Der
GmbH-Gesellschafter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der GmbH ein
- ggf. „mitwachsendes“ - Finanzpolster zur Verfügung zu stellen, falls
sich herausstellt, dass diese -Â sei es von vornherein, sei es im
Nachhinein - hinsichtlich ihres am Geschäftsumfang gemessenen
finanziellen Bedarfs zu niedrig ausgestattet ist. Vielmehr ist der
Gesellschafter in seiner „Finanzierungsentscheidung“ grundsätzlich frei,
bei Erkenntnis einer finanziellen Krisensituation die Gesellschaft in
dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren zu liquidieren (BGH 28. April 2008 - II ZR 264/06 - [Gamma] BGHZ 176, 204). |
|
| | b)
Nach diesen Grundsätzen zählt der Schadensersatzanspruch wegen
Existenzvernichtungshaftung zum Vermögen der Gesellschaft, die
Gläubigerin dieses Anspruchs ist. Deshalb spricht vieles dafür, ihn auch
bei der Beurteilung der Vermögenslage der Gesellschaft und der daran
knüpfenden wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplans zu
berücksichtigen (Fitting §§ 112, 112a Rn. 258). Das bedarf
jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die KASANAG
der Arbeitgeberin in haftungsrechtlich relevanter Weise Vermögen
entzogen hat. Dazu kann sich der Betriebsrat nicht auf eine aus seiner
Sicht unzureichende Kapitalausstattung der Arbeitgeberin im Zuge ihrer
Ausgliederung aus der KASANAG berufen. Das Unterlassen einer -Â in
welcher Höhe auch immer - gebotenen finanziellen Ausstattung ist kein
Eingriff in das zweckgebundene, den Gläubigern als Haftungsfonds
dienende Gesellschaftsvermögen. Ein gegen die KASANAG gerichteter
Schadensersatzanspruch kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die
Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Ausgliederung „hoch defizitär“ und
aufgrund des Ausgliederungs- und Überleitungsvertrags an einen
kostenintensiven Pachtvertrag gebunden war. Allein hieraus lässt sich
nicht schließen, dass die Nachteile aus der Geschäftstätigkeit der
Arbeitgeberin notwendig deren Gläubiger treffen mussten (zu dieser Fallgruppe des § 826 BGB vgl. BGH 28. April 2008 - II ZR 264/06 - [Gamma] Rn. 27, BGHZ 176, 204).
Nach § 2 des Ausgliederungsvertrags sind die darin aufgeführten
Vermögenswerte und Rechtsstellungen von der KASANAG auf die
Arbeitgeberin übertragen worden. Diese hat damit auch die aus den
Vertragsbeziehungen resultierenden Einnahmen erzielt. Die Verluste
wurden weiterhin durch ein Gesellschafterdarlehen der KASANAG
ausgeglichen. Damit sind keineswegs allein die Gewinne bei der KASANAG
verblieben und die Verluste der Arbeitgeberin zugeschrieben worden (dazu BAG 10. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - zu II 2 der Gründe, AP GmbHG § 13 Nr. 6 = EzA AktG § 303 Nr. 9).
Auch die Ende des Jahres 2006 getroffene Entscheidung der KASANAG, den
Betrieb der O einzustellen, lässt nicht zwingend darauf schließen, die
Ausgliederung habe allein dieses Ziel verfolgt. |
|
| | 7. Ein Bemessungsdurchgriff kommt auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. |
|
| | a)
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der KASANAG konnte von der
Einigungsstelle entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht in
entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 AktG berücksichtigt werden.
Nach dieser auf abhängige Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH
entsprechend an-wendbaren Bestimmung ist das herrschende Unternehmen bei
Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags
grundsätzlich verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer bei der
abhängigen Gesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen,
soweit dieser nicht durch Entnahmen aus innervertraglichen
Gewinnrücklagen gedeckt werden kann (Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht 6. Aufl. § 302 Rn. 16 und 25).
Ob sich hieraus auch ein Bemessungsdurchgriff bei der Festsetzung des
Sozialplanvolumens auf das herrschende Unternehmen ergibt, kann
vorliegend dahinstehen, denn das Landesarbeitsgericht hat nicht
festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Sozialplans
zwischen der KASANAG und der Arbeitgeberin ein Beherrschungs- oder
Gewinnabführungsvertrag bestand. Im Übrigen ist ein etwaiger Vertrag
nicht ins Handelsregister eingetragen worden. Nach dem auch auf zwei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbaren § 294 Abs. 2 AktG
erlangt ein solcher Unternehmensvertrag jedoch erst mit seiner
Eintragung ins Handelsregister Wirksamkeit (BGH 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88 - zu IV 2 c der Gründe, BGHZ 105, 324). |
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| | b)
Auch aus den der Arbeitgeberin von der KASANAG monatlich zur Verfügung
gestellten Darlehen ergibt sich kein Bemessungsdurchgriff bei der
Bestimmung des Sozialplanvolumens. Es gibt nach dem Vortrag der
Beteiligten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitgeberin einen
Anspruch gegen die KASANAG auf Zuführung neuerer Finanzmittel hat.
Eigenkapitalersetzende Darlehen können in der Krise der Gesellschaft
allenfalls nicht zurückgefordert werden (dazu BGH 26. Januar 2009
- II ZR 260/07 - [Gut Buschow] BGHZ 179, 249; 20. September 2010 - II ZR
296/08Â - [STAR 21] BGHZÂ 187, 69). |
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| | c)
Ebenso wenig ergibt sich aus § 317 Abs. 1 AktG ein Bemessungsdurchgriff
auf die KASANAG. Diese Vorschrift ist auf die faktisch abhängige GmbH
nicht anzuwenden (BGH 17. September 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149,
10; MünchKommAktG/Altmeppen 3. Aufl. Vorbem. zu § 311 Rn. 80; Hüffer
AktG 9. Aufl. § 311 Rn. 51 mwN). |
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| IV. Der Hilfsantrag der Arbeitgeberin ist
nicht zur Entscheidung angefallen. Diese hat zwar in der Anhörung vor
dem Senat klargestellt, dass der Antrag für den Fall des Obsiegens
gestellt war. Das Arbeitsgericht hat ihn im Tatbestand aufgeführt,
jedoch nicht über ihn entschieden. Die Arbeitgeberin hätte danach gemäß
dem auch in Beschlussverfahren anwendbaren § 320 Abs. 1 ZPO eine
Tatbestandsberichtigung beantragen und anschließend einen
Ergänzungsbeschluss (§ 321 Abs. 1 ZPO) beantragen müssen (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 35, AP GG Art. 5 Abs. 1 Pressefreiheit Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9).
Dies ist unterblieben. Mit Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des
§ 321 Abs. 2 ZPO ist damit die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags
entfallen. |
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|     Wisskirchen    |
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