Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs wegen eines Verfahrensfehlers
LAG Köln v. 26.7.2005 – 9 TaBV 5/05
Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs wegen eines Verfahrensfehlers
(§ 76 BetrVG)
Über einen Antrag auf Vertagung der Sitzung hat die Einigungsstelle mit Mehrheit zu beschließen.
Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle allein über den Verta-gungsantrag entscheidet.
Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Sitzung einer Einigungsstelle mit Schlussberatung und Abstim-mung über den zunächst verabredeten Endzeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, obwohl für einen Beisit-zer die Teilnahme an der Sitzung nicht zumutbar ist und auch kein Ersatzbeisitzer geladen worden ist. Ein in Abwesenheit des Beisitzers gefasster Spruch der Einigungsstelle ist wegen Verstoßes gegen elementare Verfahrensgrundsätze unwirksam (LAG Köln v. 26.7.2005 – 9 TaBV 5/05)