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Endlich Schluss mit der Internet-Abzocke, Urteil des Amtsgerichts München 161 C 23695/06 vom 16.01.2007.

Amtsgerichts München 161 C 23695/06 vom 16.01.2007

Endlich Schluss mit der Internet-Abzocke, Urteil des Amtsgerichts München 161 C 23695/06 vom 16.01.2007.

 

Zur Unwirksamkeit von versteckt kostenpflichtigen Internetangeboten, Urteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 Aktenzeichen 161 C 23695/06.

 

Auf diese Entscheidung haben Internet-User sicherlich gewartet. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 16.01.2007 Aktenzeichen 161 C 23695/06 über folgenden Sachverhalt entschieden:

 

Die Klägerin bietet über das Internet eine auf den ersten Blick kostenlose Dienstleistung an. Der Internet-Benutzer muss sich, um einen kostenlos wirkenden Service zu nutzen, auf der Web-Seite (der Klägerin) mit seinen persönlichen Daten registrieren und mit einem „Häkchen“ bestätigen, dass er die AGB gelesen habe. In den AGB befindet sich der Hinweis, dass das Angebot doch nicht so kostenlos ist, wie es der Eindruck der Web-Seite macht. Der von der Klägerin angebotene Service verpflichtet den Nutzer zur Zahlung eines monatlichen Entgelts, zahlbar für ein Jahr im Voraus. Für diese Zeit ist der Nutzer – zumindest nach den AGB – an den Vertrag gebunden.

 

Mit der ersten Rechnung kam für den Nutzer in dem vorliegenden Fall das böse erwachen. Weder war er sich darüber bewusst, eine vertragliche Verpflichtung für ein Jahr eingegangen zu sein, noch viel weniger, dass diese kostenpflichtig ist. In Folge zahlte er die Rechnung nicht, das Internetunternehmen klagte.

 

Vergeblich, so – zu Recht – das Amtsgericht München in seiner Entscheidung.

 

Ein Vertrag zu den Bedingungen, wie die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen einem versteckten Einigungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB.

 

Zwar hatte die Beklagte durch ihr Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch handelt es sich bei der entsprechenden Klausel der AGB um eine so genannte überraschende Klausel nach § 305c I BGB und ist damit nicht Vertragsbestandteil geworden.

 

Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.

 

Das Gericht war, so die Begründung weiter, überzeugt, dass dem Benutzer zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es sich bei dem Angebot um ein kostenpflichtiges handle. Der Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reicht für das Gegenteil nicht aus. Zwar können auch Hauptleistungspflichten in den AGB geregelt werden, in dem vorliegenden Fall wird der Vertrag in den AGB erst als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muss damit nicht gerechnet werden.

 

Insgesamt ist die AGB-Klausel nach den gesamten Umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite so ungewöhnlich und überraschend, dass sie unwirksam ist.

 

Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts ist mehr als begrüßenswert. In einschlägigen Internet-Foren häufen sich die Hilfe-Rufe von Internetnutzern, die auf solche Abo-Tricks hereingefallen sind, und sich nun einem Inkassounternehmen oder einem Rechtsanwalt gegenüber sehen. Die angeblich kostenlos angebotenen Dienstleistungen reichen dabei von sms-Diensten, über Lebenserwartungs-Berechnungen bis hin zum Auffinden alter Schulfreunde. Leider dürfte die Dunkelziffer derjenigen, die anstandslos Zahlen noch zu hoch sein, und die Webseiten-Betreiber lassen sich meist erst von einem Rechtsanwalt dazu bringen, auf ihre nicht bestehende Forderung zu verzichten.

 

V.i.S.d.P. Rechtsanwalt Sören Meyer – Kanzlei Kühne und Kollegen


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