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Gekauft ist gekauft

Urteil des AG München vom 2.12.2005, AZ 182 C 26144/05

Gekauft ist gekauft

 

Urteil des AG München vom 2.12.2005, AZ 182 C 26144/05

 

 

Wer Tickets für eine Veranstaltung telefonisch oder per Email bestellt, muss sie auch bezahlen; ein Widerrufsrecht existiert nicht.

 

Das Amtsgericht München hatte über nachstehenden Sachverhalt zu entscheiden:

 

Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für eine fest datiere Veranstaltung und bestätigte diese Bestellung durch ein Email.

 

Zwei Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Darauf hin verlangte der Kläger den Kaufpreis und klagte vor dem AG München. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Karten telefonisch und per Email bestellt. Damit handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, der ein Rücktrittsrecht einräume. Dieses habe sie wahrgenommen. Die zuständige Richterin gab jedoch dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der Tickets:

 

Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sonders übers Telefon und per Email zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung, § 312 b III Ziffer 6 BGB.

 

Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung - hier die Veranstaltung - selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.

 

Die Entscheidung ist richtig und begrüßenswert zugleich. Ein Konzertveranstalter ist auf die Abnahme – insbesondere die rechtzeitige Abnahme – von Eintrittskarten angewiesen. Veranstaltungstermine sind in der Regel feststehende Termine und nicht verschiebbar. Wenn dem Kartenabnehmer hier ein Widerrufsrecht eingeräumt werden würde, kann der Veranstalter den (erneuten) Weiterverkauf der Karten nicht sicherstellen, was für den Veranstalter und den Künstler ein nicht zumutbares Risiko darstellt. Die Entscheidung dürfte sich insbesondere auf die Verkaufsgeschäfte auswirken, die über die Plattform ebay abgewickelt werden, da dort die „Storno-Quoten“ beim Ticketkauf bisher wohl am höchsten gelegen haben dürften.

 

V.i.S.d.P. Rechtsanwalt Sören Meyer Kanzlei Kühne & Kollegen


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