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Haftung für Betreiber von Internet-Foren begrenzt

Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 343/06)

LG Düsseldorf hat die  Haftung für Betreiber von Internet-Foren begrenzt.

 

Mit Urteil vom 27.06.2007 hat das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 343/06) entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Forums nicht dazu verpflichtet ist, allgemeine Forschungen darüber anzustellen, ob rechtswidrige Äußerungen in seinem Forum enthalten sind. Löscht er entsprechende Äußerungen unmittelbar nach Kenntnis, so genügt er seiner Prüfungspflicht. Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen dann nicht (Az.: 12 O 343/06).

 

Im März 2006 war auf der Internetseite des Beklagten ein Artikel erschienen, indem der (der Klägerin unbekannte) Autor unter einem Pseudonym einen Beitrag veröffentlichte, in dem er die die Klägerin als „asozialen Desinformanten, Brunnenvergifter und Lügner“ bezeichnete.

Beklagte gab Identität des Verfassers nicht bekannt, löschte aber auf Aufforderung unverzüglich den Beitrag.

 

Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungs-verpflichtungserklärung oder wahlweise zur Bekanntgabe der Identität des Verfassers auf, was der Beklagte weiterhin ablehnte. Die Klägerin erhob entsprechende Klage.


Das LG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog ist – so das Landgericht -  nicht begründet. Der Anbieter eines Internetforums haftet grundsätzlich gemäß § 7 II S. 2 TMG (Telemediengesetz) auch für fremde Inhalte, die zum Abruf bereitgehalten werden. Die Störerhaftung kann aber nicht uneingeschränkt  auf Dritte erstreckt werden, soweit diese nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung (hier das Schreiben des Artikels) vorgenommen haben. Die Haftung des Störers (hier des Forenbetreibers) setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Allgemeine Überwachungspflicht bestehen präventiv nicht, dies würde das Betreiben von Internetforen unmöglich machen.

 

Das Gericht führte aus, dass Überwachungs- oder Forschungspflichten insoweit nicht vorhanden sind, als dass eine Prüfungspflicht besteht, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen in Internetforum existierenden Diskussionen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, überfordert jeden Forenbetreiber in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher und macht das Betreiben eines Forums faktisch unmöglich.

 

Das Landgericht begründete weiter, dass der Beklagte unmittelbar nach Kenntnis der streitgegenständlichen Äußerungen diese unverzüglich aus seinem Diskussionsforum entfernt hat. Damit sei er der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Löschung nachgekommen, darüber hinaus fehle es an einer Wiederholungsgefahr, die durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könnte, so das Gericht.

 

Fazit:

Die Entscheidung ist begrüßenswert, hat sich ein Gericht nunmehr mit der praktischen Handhabe des Internet richtig auseinander gesetzt. Eine weitergehende Verantwortung von Forenbetreibern, insbesondere eine präventive Prüfpflicht von Beiträgen ist abzulehnen. Das Urteil ist aber kein Freischein für Forenbetreiber. Diese müssen vielmehr eine zeitnahe Erreichbarkeit und Kontrollmöglichkeit einrichten, z.B. durch einen „Lotsenruf“ oder ähnliche Funktionen. Bei Kenntnis ist weiterhin schnelles Handeln gefragt.

 

V.i.S.d.P. RA Sören Meyer


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