Trend der Rechtsprechung im Onlinehandel. Die Widerrufsfrist beim Ebayhandel beträgt einen Monat, nicht zwei Wochen!
KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06 OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, AZ 3 U 103/06 OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06
Trend der Rechtsprechung im Onlinehandel. Die Widerrufsfrist beim Ebayhandel beträgt einen Monat, nicht zwei Wochen!
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Aus Berlin und Hamburg stammt ein zu beachtender Trend der jüngeren Rechtsprechung. Es ist zu erwarten, dass sich die Ansicht der Gerichte weiter durchsetzt und von anderen Obergerichten übernommen wird, in einzelnen handelt es sich um folgende Urteile:
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KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06
OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, AZ 3 U 103/06
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06
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Der Sachverhalt zu diesen Entscheidungen ist vereinfacht folgender. Ein gewerblicher Anbieter veräußert über Ebay Waren und unterliegt damit als Unternehmer den Bestimmungen der §§ 355 ff. BGB, Verbraucher haben nach Vertragsschluss ein Widerrufsrecht. Der Unternehmer hatte seine AGB sowie die Widerrufsbelehrung bei Ebay auf der Seite „Mein Ebay“ hinterlegt.
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Die Dauer der Widerrufsfrist hängt davon ab, ob der Verbraucher vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält, dann beträgt sie zwei Wochen, oder ob er sie erst nach Vertragsschluss erhält, dann beträgt sie einen Monat, § 355 II S.2 BGB. Im Gegensatz zum normalen Internetshop zeichnet sich Ebay dadurch aus, dass der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer direkt mit Anklicken eines entsprechenden Feldes bei eBay geschlossen wird, entweder durch die Eingabe des Höchstgebotes und entsprechendem Zeitablauf oder durch den “Sofort-Kauf“.
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In einem normalen Internetshop gibt der Kunde zunächst seine Bestellung ein. Bei Bearbeitung des „Warenkorbes“ wird dem Kunden sodann vor der finalen Absendung der Bestellung die Belehrung über die AGB und die Widerrufsmöglichkeit erteilt. Bei einer Vielzahl der Shop-Angebote muss der Kunde die Kenntnisnahme der AGB und der Widerrufsbelehrung durch das Setzen eines „Häkchens“ bestätigen.
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Das OLG Hamburg hat exemplarisch für die drei zitieren Entscheidungen in dem Beschluss vom 12.01.2007 - Az. 3 W 206/06 nachfolgende Leitsätze aufgestellt:
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1.)
Bei Ebay-Geschäften wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht - auch nicht in der Rubrik "Mein eBay", die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird - in Textform vor Vertragsschluss mitgeteilt.
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2.)
Sinn und Zweck der vom Gesetz verlangten Mitteilungspflicht kann nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist.
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3.)
Der von Ebay angebotene Service "Mein Ebay", mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, genügt den Mitteilungspflichten nicht. […]
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Damit erfolgt (wenn überhaupt) eine Belehrung über die Widerrufsfrist erst nach dem Vertragsschluss, sodass die Widerrufsfrist bei solchen Verträgen einen Monat beträgt. Die Belehrung auf der „Meine Ebay“ Seite reicht nicht aus, der Verbraucher müsse nicht davon ausgehen, dass dort neben dem Gesamt-Angebot auch eine rechtsrelevante Belehrung erfolge. Dieser werde darüber hinaus auch nicht der Schutzfunktion gerecht, da sie sich nicht individuell an den jeweiligen Vertragspartner wende.
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Die Entscheidungen setzen den Vertrags-Ablauf bei Ebay konsequent um und sind zu begrüßen, denn sie arbeiten den wesentlichen Unterschied zwischen einem normalen Online-Shop und Ebay heraus und setzen dies juristisch exakt um. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend bei den weiteren Obergerichten fortsetzen wird. Über die Problematik möglicher Abmahnungen gegenüber Unternehmern soll hierbei nicht eingegangen werden, die Entscheidungen sind vielmehr aus Verbrauchersicht erfreulich und zu begrüßen.
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V.i.S.d.P. RA Sören Meyer – Kanzlei Kühne & Kollegen
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