Zum Unterlassungsanspruch gegen ein Internetforenbetreiber
Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. März 2007, VI ZR 101/06)
Zum Unterlassungsanspruch gegen ein Internetforenbetreiber
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Der Bundesgerichtshof hatte jüngst über folgenden Sachverhalt (vereinfacht) zu entscheiden:
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Im Internetforum der Beklagten war ein Artikel veröffentlicht worden, durch den der Kläger sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Der Autor des Artikels ist sowohl dem Kläger aus auch der Beklagten bekannt. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Erstattung der vorgerichtlichen Kosten in Anspruch. Der Beklagt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass der Kläger den ihm bekanten Autor primär in Anspruch zu nehmen habe. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
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Das Berufungsgericht (AfP 2006, 267) hatte auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen mit der Begründung dass im Falle der Kenntnis von der Identität des Autors bei einem Meinungsforum vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen sei, der sich geäußert habe. Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Revision.
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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. März 2007, VI ZR 101/06) hat das Urteil aufgehoben.
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Zunächst stellt der Senat klar, dass ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch sich immer nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Gesetzeslage richtet, daher nicht der MDStV und das TDG Anwendung finden, sondern allein das Telemediengesetz (TMG), dass den MDStV und das TDG zum 01.03.2007 abgelöst hat.
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Der vom Kläger verfolgte Anspruch lässt sich aber nicht aus dem TMG herleiten. Die diesbezüglichen Vorschriften weisen keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten ebenso wie schon die §§ 8 bis 11 TDG keine Anspruchsgrundlagen. Wie sich aus § 7 Abs. 1 TMG ergibt, setzen die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus Vorliegend beruht der Unterlassungsanspruch des Klägers auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB.
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Zum Unterlassungsanspruch weist der Senat darauf hin, dass die für Live-Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich nicht auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von Äußerungen Dritter zu verhindern Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber  - wie vorliegend unstreitig - die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet.
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Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist, kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein. Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber eines Internetforums, der insoweit "Herr des Angebots" ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags.
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Fazit: Aus praktischen Gesichtpunkten, insb. des Opferschutzes ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen. Einem Verletzen stehen nunmehr zwei Anspruchsgegner gleichwertig gegenüber, der Forenbetreiber und der Autor. Gegen einen in einem Internetforum veröffentlichten ehrenverletzenden Artikel ist ein möglichst effektiver Schutz zu Gunsten des Opfers geboten. Da in der Regel der Forenbetreiber für den Geschädigten leichter und schneller zu erreichen ist (Forenbetreibern obliegen bezüglich der Beträge grundsätzlich Prüfpflichten und müssen schon deshalb eine zeitnahe Erreichbarkeit einrichten), ist ein Unterlassungsanspruch gegen diesen schneller durchsetzbar und der Verletze muss sich nicht primär an den Handlungsstörer, dann an den Zustandsstörer wenden. Für Betreiber von Internetforen bedeutet dies indes, dass sie aufgrund der Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme noch genauer auf den Foreninhalt achten müssen.