Anrechnung der Terrassenfläche
BGH Entscheidung vom 22.02.2006 (Az. VIII ZR 219/04)
Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so ist der Mieter im Nachhinein nicht berechtigt, eine Minderung in Anspruch zu nehmen, weil die vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10% unterschritten sei.
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Der BGH argumentierte hier, dass der Mieter nach Besichtigung der Wohnung hätte erkennen können und müssen, dass die Fläche von 149m² nur durch Heranziehung der im Verhältnis zur Wohnung sehr großen Terrasse erreicht werden kann. Hierüber hatten sich die Parteien auch geeinigt („Wie besehen“).
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Unerheblich war hierbei die Tatsache, dass die Parteien weder die genaue Größe der Terrasse noch einen Bruchteil festgelegt hatten.RAin Sauer