Kaution
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2006 (Az. VIII ZR 71/05)
Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
In diesem Fall hatten die Vermieter, hier der Beklagte, nach Auszug der Klägerin zum 30.06.2003 eine Zwischenablesung vorgenommen und die Kaution mit Schreiben vom 01.03.2004 abgerechnet. Dabei hielten sie wegen einer zu erwartenden Nachforderung aufgrund der für das Vorjahr noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einen Teilbetrag in Höhe von 450,00 € zurück. Die Klägerin begehrte mit der Klage diesen Teilbetrag.
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Mitte Juni 2004 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 263,33 €, den Restbetrag in Höhe von 186,67 € erkannten die Beklagten an. Der BGH entschied daher nur noch über den Teilbetrag, den die Vermieter zur Begleichung ihrer Forderungen einbehalten hatten.
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Nach Ansicht des BGH wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Vielmehr ist dem Vermieter eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung fällig. Hieraus folgt auch, dass es dem Vermieter jedenfalls bis zum Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist gestattet ist, die Kaution in der Höhe einzubehalten, die zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis angemessen ist.
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Wieviel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt nach Ansicht des BGH von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei können durchaus 6 Monate angemessen sein.