Mieteinzugsermächtigung bei Gewerberaum
Entscheidung des AG Köln, Az. 205 C 78/05
Ist schon im Gewerbemietvertrag formularmäßig vereinbart worden, den Mietzins per Einzugsverfahren zu zahlen, hat der Mieter für eine ausreichende Deckung des entsprechenden Kontos zu sorgen.
Â
Ein Recht des Mieters, den Vermieter darum zu bitten, von der Abbuchung nicht weiter Gebrauch zu machen, besteht nicht.RAin Sauer