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Mieteinzugsermächtigung bei Gewerberaum

Entscheidung des AG Köln, Az. 205 C 78/05

Ist schon im Gewerbemietvertrag formularmäßig vereinbart worden, den Mietzins per Einzugsverfahren zu zahlen, hat der Mieter für eine ausreichende Deckung des entsprechenden Kontos zu sorgen.

 

Ein Recht des Mieters, den Vermieter darum zu bitten, von der Abbuchung nicht weiter Gebrauch zu machen, besteht nicht.

RAin Sauer

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