Mieter kann Kosten nicht gerechtfertigter Schönheitsreparaturen ersetzt verlangen
Mieter kann Kosten nicht gerechtfertigter Schönheitsreparaturen ersetzt verlangen
Der BGH hat hier entschieden, dass der Mieter einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Vermieter hat, wenn er Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag durchführt und dies erst später festgestellt wird.
RAin Sauer