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Mieter von EG-Wohnungen haben auch die Kosten für den Aufzug zu tragen

Entscheidung des BGH vom 20.09.2006, Az.: VIII ZR 103/06

Im vom BGH zu entscheidenden Fall sind Mieter im Erdgeschoss einer Seniorenanlage, die mit einem Aufzug ausgestattet war, verklagt worden, einen Betrag in Höhe von 141,37 € für Betriebskosten des Aufzugs zu zahlen.

 

Der BGH hat hier eindeutig entschieden, dass Mieter einer Erdgeschosswohnung, die den Aufzug nicht nutzen, die nach der Wohnfläche umgelegten Kosten für den Aufzug zu tragen haben.

 

Als Begründung führt der BGH an, dass Betriebskosten, die nicht verbrauchsabhängig erfasst würden, häufig von einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht oder die hiermit verbundenen Vorteile in unterschiedlichem Maß genutzt würden. So etwa bei Kosten der Beleuchtung und Reinigung für allgemein zugängliche Bereiche oder Kosten der Gartenpflege.

 

Die Benachteiligung der Mieter im Erdgeschoss sei nicht unangemessen, denn eine nach der konkreten Verursachung oder Nutzung differenzierenden Umlage sei nicht praktikabel und führe zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit.

 

Die Intention des Gesetzgebers hinsichtlich § 556 a Abs. 1 BGB sei aber gerade gewesen, die Umlage von Betriebskosten einfacher zu gestalten.

RAin Sauer

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