Rechtsanwälte Kühne und Kollegen

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Starre Fristenpläne

BGH-Urteil vom 05.04.2006 (Az. VIII ZR 106/05)

Der BGH erklärte die folgende formularmäßige Klausel für unwirksam, weil sie starre Fristen enthalte:

 

„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B.: Küchen/ Bäder: drei Jahre, Wohn- und Schlafräume: vier bis fünf Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: sechs Jahre).



RAin Sauer


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