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Verpflichtung zur Tragung der Betriebskosten bei leerstehender Wohnung

Urteil des BGH vom 31.05.2006 (Az. VIII ZR 159/05)

Sind die sog. „kalten“ Betriebskosten nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen, so muss der Vermieter die Betriebskosten selbst tragen, die auf seine leerstehende Wohnung entfallen.

 

Das selbe gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, wenn die Betriebskosten aufgrund fehlender Geräte zur Verbrauchserfassung auf die Wohnfläche umgelegt werden.

 

Als Begründung führt der BGH an, dass der Vermieter das Vermietungsrisiko und damit auch das Leerstandsrisiko trage. Eine Vertragsanpassung hin zu einem anderen Umlageschlüssel komme aus dem Grund nicht in Betracht, weil es die anderen Mieter benachteilige und eine sachliche Rechtfertigung hierfür nicht gegeben sei.

RAin Sauer

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