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Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 12.07.2006

Am 12.07.2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III nicht eintritt, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis löst, und aufgrund eines Wechsels in ein anderes berufliches Tätigkeitsfeld dort ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis eingeht.

 

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Klägerin stand zunächst bis zum 31.03.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellte im Vertriebsinnendienst. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Klägerin ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, um in Tunesien eine bis zum 31.10.2001 befristete Tätigkeit aufzunehmen. Für diese Tätigkeit erhielt sie neben freier Unterkunft und Verpflegung monatlich 1.147,57 €.

In der Zeit der Arbeitslosigkeit ab 01.11.2001 wurde der Klägerin das Arbeitslosengeld I nicht bereits ab Abtragstellung zum 01.11.2001 sondern erst ab 24.01.2002 durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Grund dieser späten Bewilligung war der Umstand, dass die Agentur für Arbeit der Auffassung war, es sei eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs.1 S.2 Nr.1 SBG III eingetreten, weil die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe.

 

Die Vorinstanz vertrat die Auffassung es sei grundsätzlich zumutbar, das bisherige unbefristete Arbeitsverhältnis bis zur Begründung eines sich anschließenden dauerhaften Arbeitsverhältnisses oder jedoch mindestens eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit konkreter Verlängerung abzuwarten.

 

Dieser Auffassung schloss sich das Bundessozialgericht nicht an. Dabei vertritt das Bundessozialgericht zwar die Ansicht, dass die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Im Gegensatz zu der Vorinstanz geht das Bundessozialgericht jedoch davon aus, dass sich die Klägerin für die Lösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2001auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Aufgrund der grundgesetzlich verankerten Berufswahlfreiheit muss den Bürgern grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen, ihnen attraktiv erscheinende befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, insbesondere wenn ein Wechsel in eine anderes Berufsfeld mit der Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist.


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